BMF, Schreiben v. 12.5.2011, IV D 3 - S 7134/10/10001, BStBl I 2011, 535
Erteilung der Abnehmerbestätigung bei Vorlage eines Visums mit einer drei Monate übersteigenden Aufenthaltsgenehmigung
Bezug: BMF-Schreiben vom 24.2.2011, IV D 3 – S 7134/10/10001 (2011/0139335)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 6.11 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2.5.2011, IV D 2 – S 7104/11/10001 (2011/0329553), BStBl 2011 I S. 490 , geändert worden ist, wie folgt gefasst:
„2. |
1Der Ausführer weist einen in einem Drittland ausgestellten Pass vor, in dem ein Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingetragen ist, wenn diese Erlaubnis noch nicht abgelaufen ist oder nach ihrem Ablauf noch kein Monat vergangen ist. 2Entsprechendes gilt bei der Eintragung: „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)”. 3Die Abnehmerbestätigung wird jedoch nicht versagt, wenn der Ausführer einen in einem Drittland ausgestellten Pass vorweist, in dem ein Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes durch eine Auslandsvertretung eines anderen EU-Mitgliedstaates für die Dauer von 180 Tagen eingetragen ist und mit dem kein Titel für einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in diesem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurde. 4Die Abnehmerbestätigung wird ebenfalls nicht versagt, wenn der Ausführer einen Pass vorweist, in dem zwar eine Aufenthaltserlaubnis eingetragen ist, die formell noch nicht abgelaufen ist, er aber gleichzeitig eine Abmeldebestätigung vorlegt, die mindestens sechs Monate vor der erneuten Ausreise ausgestellt worden ist oder der Ausführer nur eine Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks (Visum) einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaats besitzt, die zu mehrmaligen Einreisen in die Gemeinschaft, dabei jedoch nur zu einem Aufenthalt von bis zu maximal drei Monaten pro Halbjahr berechtigt (sog. Geschäftsvisum). 5Die Gültigkeit solcher Geschäftsvisa kann bis zu zehn Jahre betragen.” |
Die Grundsätze dieser Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a
UStG § 6 Abs. 3a ;
UStAE Abschn. 6.11 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2
Fundstellen
BStBl I, 2011, 535