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2.1 Steuerklasse I (alleinstehend, getrennt lebend)
Die Steuerklasse I gilt für alleinstehende Arbeitnehmer, z. B. ledige, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Personen. Sie gilt auch für verwitwete Arbeitnehmer, wenn der Ehe-/Lebenspartner nicht erst im Vorjahr verstorben ist. Ebenso in die Steuerklasse I einzureihen sind ausländische Arbeitnehmer, deren Ehepartner im Ausland wohnen, sofern es sich nicht um EU- bzw. EWR-Staaten handelt.
2.2 Steuerklasse II (alleinerziehend)
In die Steuerklasse II sind Arbeitnehmer einzureihen, die den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten. Dies sind die unter der Steuerklasse I bezeichneten Personen, wenn zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten kann. Die Haushaltszugehörigkeit wird an die Wohnung des Alleinerziehenden geknüpft, in der das Kind gemeldet ist. Sie ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein erziehenden Arbeitnehmers mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist.
Erhöhungsbetrag für Alleinerziehende mit mehreren Kindern
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird in Form eines Grundbetrags von 4.260 EUR plus einem Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind gewährt. Neben dem (Grund-)Entlastungsbetrag, der durch den Ansatz der Steuerklasse II im Lohnsteuerverfahren automatisch berücksichtigt wird, kommt für das zweite und jedes weitere Kind, das zum Haushalt des Alleinerziehenden gehört, ein zusätzlicher Freibetrag von je 240 EUR jährlich in Betracht. Dieser reduziert sich um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Erhöhungsbetrag nicht vorgelegen haben.
Erhöhungsbetrag für weitere Kinder nur im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren
Über die Steuerklasse II wird nur der (Grund-)Entlastungsbetrag von 4.260 EUR für das erste Kind im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag von 240 EUR für jedes weitere haushaltszugehörige Kind kann vom Arbeitnehmer nur als Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren geltend gemacht werden.
Der zusätzliche Entlastungsbetrag ab dem zweiten zum Haushalt gehörenden Kind wird als Freibetrag für bis zu 2 Jahre als ELStAM im elektronischen Datenpool gespeichert und bescheinigt.
Entlastungsbetrag nur für echte Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag soll ausschließlich echten Alleinerziehenden zugute kommen. Weitere Voraussetzung für die Steuerklasse II ist deshalb, dass neben den eigenen Kindern keine anderen volljährigen Personen zur Haushaltsführung in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht beitragen. Bezüglich des Ausschlusses nicht verheirateter, zusammenlebender Eltern vom Entlastungsbetrag bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Unschädlich sind Haushaltsgemeinschaften mit über 18 Jahre alten eigenen Kindern, die
- in Form des Kinderfreibetrags oder Kindergelds beim Alleinerziehenden steuerlich zu berücksichtigen sind oder
- den Bundesfreiwilligendienst sowie
- einen bis zu 3-jährigen Dienst als Zeitsoldat leisten.
Steuerpflichtige, die eine Haushaltsgemeinschaft mit solchen Kindern bilden, werden als alleinstehend angesehen.
Billigkeitsregelung bei Aufnahme von Ukraine-Flüchtlingen
Die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinerziehende in ihrem Haushalt im Jahr 2022 und 2023 stellt keine steuerschädliche Haushaltsaufnahme dar und führt daher auch nicht zum Verlust der Steuerklasse II. Die Regelung ist zunächst auf die Jahre 2022 und 2023 befristet. Aufgrund der unveränderten tatsächlichen Verhältnisse im Ukraine-Krieg ist davon auszugehen, dass die Regelung auch für 2024 weiterhin anwendbar bleibt. Um etwaige steuerliche Nachteile für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2024 zu vermeiden, bleibt bis zu einer Verlängerung der Billigkeitsregelung die Möglichkeit, eine Anrufungsankunft beim örtlich zuständigen Betriebsstättenfinanzamt einzuholen.
Alleinerziehende Flüchtlinge aus der Ukraine, die in einem Haushalt in Deutschland untergebracht werden, können hingegen den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bzw. die Steuerklasse II nicht erhalten, wenn sie mit der aufnehmenden Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden.
2.3 Steuerklasse III (verheiratet, verwitwet)
2.3.1 Verheiratete Arbeitnehmer
In die Steuerklasse III gehören verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmer einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nicht dauernd getrennt leben und im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Ehegattensplitting). Voraussetzung ist, dass die Ehe-/Lebenspartner die Steuerklasse III gemeinsam beantragen. Seit 2018 wurde die Ste...