Neben verheirateten Arbeitnehmern können auch verwitwete Arbeitnehmer unter die Steuerklasse III fallen. Bei einem verwitweten Arbeitnehmer wird die Steuerklasse III über das Todesjahr hinaus auch für das Folgejahr bescheinigt (sog. Witwensplitting). Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer bzw. der verstorbene Ehe-/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerklasse III nach dem Ehegattensplitting erfüllt hat. Für das Kalenderjahr 2024 bedeutet dies, dass die Anwendung des Witwensplittings und damit die Bescheinigung der Steuerklasse III bei einem verwitweten Arbeitnehmer nur dann möglich ist, wenn dessen Ehe-/Lebenspartner in 2023 verstorben ist und beide Ehe-/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten. Eine weitergehende Gewährung des Splittingtarifs über das auf den Tod folgende Kalenderjahr hinaus ist für den Personenkreis verwitweter Alleinerziehender verfassungsrechtlich nicht geboten.

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