BMF, Schreiben v. 6.10.2014, IV C 5 - S 2353/08/10007, BStBl I 2014, 1342
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.3.2014 und 1.3.2015
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.3.2014 und ab 1.3.2015 jeweils Folgendes:
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
– 1.3.2014 | 1.802 Euro; | ||
– 1.3.2015 | 1.841 Euro. |
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
a) für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i.S. des § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
– ab 1.3.2014 | 1.429 Euro; | ||
– ab 1.3.2015 | 1.460 Euro. |
b) für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
– ab 1.3.2014 | 715 Euro; | ||
– ab 1.3.2015 | 730 Euro. |
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
– zum 1.3.2014 um | 315 Euro; | ||
– zum 1.3.2015 um | 322 Euro. |
Das BMF-Schreiben vom 1.10.2012, IV C 5 – S 2353/08/10007; DOK: 2012/0899967 (BStBl 2012 I S. 942) ist auf Umzüge, die nach dem 28.2.2014 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2014, 1342
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