FinMin Brandenburg, Erlaß v. 1.8.2014, 34 - S 2262 - 002/07
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 7.5.2013 zu den Verfassungsbeschwerden (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07) entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist. Gleichzeitig wurde der Gesetzgeber verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß unverzüglich rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft zum 1.8.2001 zu beseitigen. Die Entscheidung des Gerichts ist zwischenzeitlich im BGBl 2001 I S. 1647 veröffentlicht worden.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.5.2013 (Veröffentlichung am 18.7.2013 im BGBl, Seite 2397; Inkrafttreten am 19.7.2013) wurde die Gleichbehandlung mit Hilfe einer Generalnorm (Anfügung eines Abs. 8 in § 2 EStG) für das gesamte Einkommensteuerrecht festgelegt. Danach sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anwendbar. Nach § 52 Abs. 2a EStG ist § 2 Abs. 8 EStG mit Wirkung ab dem 1.8.2001 in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
Mit dem Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.7.2014 (Veröffentlichung am 23.7.2014 im BGBl 2014 Teil I Nr. 32) wurde der noch verbliebene Anpassungsbedarf zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern, insbesondere in der Abgabenordnung, im Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz, im Bewertungsgesetz, im Bundeskindergeldgesetz, im Eigenheimzulagengesetz und im Wohnungsbau-Prämiengesetz umgesetzt.
Die Bearbeitung entsprechender Anträge auf Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern kann fortgeführt werden. Ruhende Einspruchsverfahren sind fortzusetzen. Den im Rahmen fristgemäßer Einsprüche gestellten Anträgen auf Zusammenveranlagung der eingetragenen Lebenspartner ist stattzugeben. Für Kalenderjahre vor 2001 ist eine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern weiterhin nicht zulässig (vgl. BFH vom 26.6.2014, III R 14/05).
Die Festsetzungsprogramme wurden zwischenzeitlich an die gesetzlichen Vorgaben angepasst, die Fertigung von maschinellen Festsetzungsbescheiden für die Einkommensteuer (UFA 10), Verlustfeststellung (UFA 17) und Arbeitnehmer-Sparzulage (UFA 19) ist ab sofort möglich. Für die UFA 19 gelten nun die gleichen Eingabemodalitäten wie für UFA 10 und 17 (Kz 17.61, 62, 63, Mehrausfertigungstext 716). Das bisher beizufügende Informationsschreiben ist nicht mehr erforderlich.
Grundsätzlich gilt, dass Veranlagungen von eingetragenen Lebenspartnern gegenüber Ehegatten keine materiell-rechtlichen Besonderheiten aufweisen.
Aus technischen, organisatorischen und verfahrensrechtlichen Gründen sind jedoch die nachfolgend beschriebenen Regelungen erforderlich:
1. Zuständigkeit für die Zusammenveranlagung
Sind für die Lebenspartner/-innen unterschiedliche Finanzämter zuständig, hat gemäß § 25 AO das Finanzamt die Zusammenveranlagung durchzuführen, das zuerst mit der Sache befasst war. Ist für die Lebenspartner/-innen dasselbe Finanzamt zuständig, hat der Veranlagungsbezirk die Zusammenveranlagung durchzuführen, der für den im Grundinformationsdienst zuerst erfassten Lebenspartner bzw. die zuerst erfasste Lebenspartnerin zuständig ist (vgl. nachstehend Tz. 2).
2. Eintragungen im Grundinformationsdienst
Die Vergabe einer Steuernummer erfolgt entsprechend der Vorgehensweise bei Eheleuten.
Die Eintragung der Lebenspartner/-innen im Grundinformationsdienst ist in alphabetischer Reihenfolge nach den Nachnamen, bei gleichen Familiennamen nach den Vornamen der Lebenspartner/-innen vorzunehmen. Bei gleichen Vor- und Nachnamen ist das Alter der Personen (ältere Person zuerst) für die Reihenfolge der Eintragung maßgeblich. Auf diese Regelung wird nunmehr auch in der Anleitung zum Ausfüllen der Steuererklärungsvordrucke bzw. bei der Verwendung von Steuersoftware (z.B. ElsterFormular) hingewiesen. Die Verfügung der OFD Cottbus vom 31.1.1995 (O 2140 – 1 – St 313 B) ist für Lebenspartnerschaften entsprechend anzuwenden.
Hinweis:
Die einmal festgelegte Reihenfolge der Lebenspartner/-innen im Grundinformationsdienst darf aus automationstechnischen Gründen für die Dauer der Lebenspartnerschaft nicht geändert werden.
Bei der Speicherung der Grundinformationsdaten unter der neuen Steuernummer der eingetragenen Lebenspartner/-innen ist als Anredeschlüssel „Herrn und Herrn” (= 20) bzw. „Frau und Frau” (= 21) zu speichern. Für diese Anreden stehen mit der UNIFA-Version 5.9 die neuen Anredeschlüssel 20 und 21 bereit.
Da eine technische Umsetzung für den Erhebungsbereich noch nicht erfolgt ist, muss zur Sicherstellung der korrekten Bekanntgabe von sämtlichen Anschreiben und Bescheiden weiterhin im Grundinformationsdienst im Eingabefeld „Straßen-PLZ und Ort” der Wert „00000UeLP...