BMF, Schreiben v. 11.6.1990, IV B 6 - S 2336 - 4/90, BStBl I 1990 S. 290
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Ausgaben für Telefongespräche in dessen Wohnung, so sind die Ersatzleistungen nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Ausgaben für betrieblich veranlaßte Gespräche in Rechnung gestellt hat. Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
1. Der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber die Ausgaben für den Telefonanschluß, die Telefoneinrichtung und für die laufenden Telefongebühren (Grund- und Gesprächsgebühren) in vollem Umfang in Rechnung stellen, wenn der Telefonanschluß als Zweitanschluß in der Wohnung des Arbeitnehmers eingerichtet worden ist und so gut wie ausschließlich für betrieblich veranlaßte Gespräche genutzt wird. Dabei kann eine so gut wie ausschließlich betriebliche Benutzung des Telefonanschlusses nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Benutzung des Telefonanschlusses untersagt hat und er ernstlich auf die Beachtung des Verbots gedrungen hat.
2. In anderen als in den unter Nr. 1 bezeichneten Fällen kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur die Gesprächsgebühren für betrieblich veranlaßte Gespräche in Rechnung stellen. Dabei gilt folgendes:
- a) Es obliegt dem Arbeitnehmer, die betrieblich veranlaßten Gespräche und die auf sie entfallenden Gesprächsgebühren anhand geeigneter Aufzeichnungen glaubhaft zu machen. Aufzuzeichnen sind jeweils insbesondere Tag, Gesprächsteilnehmer und Dauer des Gesprächs sowie der ermittelte Betrag der Gesprächsgebühren. Auf die Aufzeichnung der Gesprächsdauer kann verzichtet werden, wenn eine automatische Gebührenzähleinrichtung benutzt wird. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitnehmer Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens drei Monaten führt und die Ergebnisse auch für die Folgezeit solange zugrunde gelegt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Der Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
b) Fehlen geeignete Aufzeichnungen, so kann bei einem Arbeitnehmer, für den ein überdurchschnittlicher Umfang betrieblich veranlaßter Telefongespräche in der Wohnung glaubhaft gemacht wird, aus Vereinfachungsgründen der betriebliche Anteil der Gesprächsgebühren wie folgt geschätzt werden:
- wenn die Gesprächsgebühren nicht mehr als 100 DM monatlich betragen, 20 v.H. der Gesprächsgebühren,
- wenn die Gesprächsgebühren mehr als 100 DM, aber nicht mehr als 200 DM monatlich betragen, 20 DM zuzüglich 40 v.H. des über 100 DM hinausgehenden Teilbetrags der Gesprächsgebühren,
- wenn die Gesprächsgebühren mehr als 200 DM monatlich betragen, 60 DM zuzüglich des über 200 DM hinausgehenden Teilbetrags der Gesprächsgebühren.
3. Soweit die Ausgaben für betrieblich veranlaßte Telefongespräche in der Wohnung des Arbeitnehmers nach den vorstehenden Regelungen nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, können sie als Werbungskosten berücksichtigt werden. Zu den Werbungskosten gehört auch der berufliche Anteil der Ausgaben für den Telefonanschluß und die Telefoneinrichtung sowie der monatlichen Grundgebühr. Dieser Anteil ist aus dem Verhältnis der Zahl der beruflich und privat geführten Gespräche zu ermitteln (BFH-Urteil vom 21. November 1980 - BStBl 1981 II S. 131). Dabei sind auch ankommende Gespräche zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 20. Mai 1976 - BStBl II S.507). Der berufliche Anteil der Telefongebühren ist grundsätzlich durch geeignete Aufzeichnungen glaubhaft zu machen; Nummer 2 Buchst. a gilt sinngemäß. Fehlen geeignete Aufzeichnungen, so kann bei einem Arbeitnehmer, für den ein überdurchschnittlicher Umfang betrieblich veranlaßter Telefongespräche in der Wohnung glaubhaft gemacht wird, aus Vereinfachungsgründen der berufliche Anteil der laufenden Telefongebühren wie folgt geschätzt werden:
- a) wenn die Grund- und Gesprächsgebühren nicht mehr als 130 DM monatlich betragen, 20 v.H. des Gebührengesamtbetrags,
- b) wenn die Grund- und Gesprächsgebühren mehr als 130 DM, aber nicht mehr als 230 DM monatlich betragen, 26 DM zuzüglich 40 v.H. des über 130 DM hinausgehenden Gebührenteilbetrags,
- c) wenn die Grund- und Gesprächsgebühren mehr als 230 DM monatlich betragen, 66 DM zuzüglich des über 230 DM hinausgehenden Gebührenteilbetrags.
4. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 23. Mai 1980 (BStBl I S. 252). Es ist erstmals für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden. Soweit vor dem 1. September 1990 noch nach dem BMF-Schreiben vom 23. Mai 1980 verfahren worden ist, ist dies nicht zu beanstanden.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 50
EStG § 19
Fundstellen
BStBl I, 1990, 290