OFD Frankfurt, Verfügung vom 2.2.2021, S 2337 A - 23 - St 211
Bezug: |
HMdF-Erlass vom 15.8.2008, S 2337 A – 28 – II 3b – |
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HMdF-Erlass vom 2.6.2015, S 2337 A – 028 – II35 – |
Ehrenamtlichen Funktionsträgern der Freiwilligen Feuerwehren in Hessen wird zur Abgeltung der Aufwendungen, die mit dem Amt verbunden sind, eine Dienstaufwandsentschädigung gemäß der Verordnung über die Dienst- und Reisekostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (Feuerwehrdienst- und Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung – FwDRAVO) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. 2012, 671) gewährt. Mit dieser Dienstaufwandsentschädigung sind die üblichen Aufwendungen abgegolten, die mit der Wahrnehmung des Amtes verbunden sind. Hierzu zählen insbesondere Aufwendungen für die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume und Einrichtungsgegenstände, die Nutzung privater Arbeitsmittel zu dienstlichen Zwecken. Darüber hinausgehende nachgewiesene Aufwendungen sowie notwendige bare Auslagen werden ab dem Inkrafttreten der Neufassung der FwDRAVO (1. Januar 2013) auf Antrag in tatsächlich entstandener Höhe erstattet. Hierunter können u.a. Telekommunikationskosten fallen, die über das übliche Maß hinausgehen (§ 1 FwDRAVO).
Außerdem erhalten bestimmte Funktionsträger eine pauschale Reisekostenaufwandsentschädigung für Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes, wobei bei diesen Reisen anfallende Übernachtungskosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz zusätzlich erstattet werden (§ 2 FwDRAVO).
Für die steuerliche Beurteilung der Dienstaufwandsentschädigung, der zusätzlich erstatteten Aufwendungen und der Reisekostenaufwandsentschädigung gilt Folgendes:
- Die Aufwandsentschädigungen für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren sind den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen (§ 19 EStG). Die Kommune nimmt als Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) der Funktionsträger vor, ggf. mit der Lohnsteuerklasse VI. Alternativ kann die Kommune unter Verzicht auf den Abruf der ELStAM die Lohnsteuer für das Arbeitsentgelt aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz erheben (§ 40a Absätze 2 und 2a EStG).
- Die Dienstaufwandsentschädigung ist nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR in Höhe von 1/3 der gewährten Entschädigung, mindestens in Höhe von 200,– EUR ab VZ 2013 (bis 31.12.2012: 175,– EUR) monatlich steuerfrei. Ist die Dienstaufwandsentschädigung niedriger als 200,– EUR (bisher: 175,– EUR) monatlich, so bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei; die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig.
Da die Entschädigung auch auf Ausbildungs- und Betreuungstätigkeiten entfällt, bin ich damit einverstanden, diesen Anteil der Entschädigung mit dem jeweils nachfolgend genannten Vomhundertsatz nach § 3 Nr. 26 EStG bis höchstens 2.400,– EUR ab VZ 2013 (bis 31.12.2012: 2.100,– EUR) im Kalenderjahr steuerfrei zu belassen:
080 % Kreisbrandinspektor
080 % Kreisbrandmeisterin/Kreisbrandmeister
100 % Kreisausbilderin/Kreisausbilder (Sondereinsatz)
100 % Kreisjugendfeuerwehrwartin/Kreisjugendfeuerwehrwart
080 % Ortsbrandmeister/in (Gemeindebrandinspektor/in)
080 % Stadtbrandinspektorin/Stadtbrandinspektor
100 % Jugendfeuerwehrwartin/Jugendfeuerwehrwart
090 % Wehrführerin/Wehrführer
080 % Gerätewartin/Gerätewart
Eine Rangfolge zwischen den beiden Steuerbefreiungen (§ 3 Nr. 12 und § 3 Nr. 26 EStG) besteht nicht; die beiden Befreiungsvorschriften sind in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Reihenfolge anzuwenden. Dabei ist bei der Anwendung der Steuerbefreiung, die an zweiter Stelle gewährt wird, nur der nach Gewährung der ersten Steuerbefreiung verbleibende steuerpflichtige Teil der Dienstaufwandsentschädigung zugrunde zu legen (R 3.26 Abs. 7 LStR).
- Die gezahlten Reisekostenpauschalen bleiben gem. § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.
- Die Erstattung der über die Dienstaufwandsentschädigungspauschale hinausgehenden nachgewiesenen Aufwendungen sowie der notwendigen baren Auslagen sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 50 EStG als Auslagenersatz steuerfrei. Soweit Telekommunikationsaufwendungen ersetzt werden, ist die Vereinfachungsregelung der R 3.50 Abs. 2 LStR anwendbar.
Zusatz der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sowie die Vereinfachungsregelung nach R 3.12 Abs. 3 LStR gelten ebenso für die Zahlung von Aufwandsentschädigungen durch Kommunen an ehrenamtliche Angehörige der freiwilligen Feuerwehr, bei denen es sich nicht um ehrenamtliche Funktionsträger handelt (bspw. Einsatzkräfte).
Nachfolgende Beispiele sollen die in der Verfügung dargestellten Rechtsgrundsätze erläutern:
Beispiel 1
Eine ehrenamtliche Kreisbrandinspektorin erhält ganzjährig eine Entschädigung von monatlich ...