LfSt Bayern v. 26.4.2016, S 2370.1.1-4/4 St 32
Die Deutsche Bahn AG bietet konzernangehörigen Mitarbeitern verschiedene Fahrvergünstigungen an, die durch einen jährlichen Vertrag zwischen der DB AG und dem Bundeseisenbahnvermögen (BEV) auch auf eigene Mitarbeiter des BEV, der DB AG zugewiesene Beamte und Versorgungsempfänger des BEV übertragen werden. Die Fahrvergünstigungen stellen dem Grunde nach geldwerte Vorteile dar, die der Bewertung nach § 8 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG unterliegen. Die Frage, ob der Rabatt-Freibetrag i.S. des § 8 Abs. 3 EStG auch bei Ruhestandsbeamten des BEV anwendbar ist, obwohl die Dienstleistung nicht vom (ehemaligen) Arbeitgeber erbracht wird, lag dem BFH im Verfahren VI R 41/13 vor. Mit Urteil vom 26.6.2014 (BStBl 2015 II S. 39) entschied der BFH hierzu, dass auf den geldwerten Vorteil in Form der Fahrvergünstigungen, die die DB AG den ihr zugewiesenen Beamten und den Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn gewährt, aufgrund der Regelung des § 12 Abs. 8 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (DBGrG) der Rabatt-Freibetrag anwendbar ist. Die Vorschrift stellt insoweit eine steuerliche Gleichstellung der unmittelbar bei der DB AG und den ihr zugewiesenen Beamten bzw. der Versorgungsempfänger sicher.
Die Kernaussage dieser Entscheidung wurde in den Lohnsteuer-Hinweis H 8.2 (Anwendung des Rabatt-Freibetrags) LStH 2016 aufgenommen. Demnach findet der Rabatt-Freibetrag Anwendung bei
„… – Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens gewährt (BFH vom 26.6.2014, BStBl 2015 II S. 39), soweit die übrigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG erfüllt sind.”
Dabei bitte ich Folgendes zu beachten:
Der Hinweis geht zurück auf das o.g. BFH-Urteil und soll klarstellen, dass für die von der DB AG gegenüber dem in § 12 Abs. 8 DBGrG genannten Personenkreis (der DB AG zugewiesene Beamte und Ruhestandsbeamte des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn) erbrachten Fahrvergünstigungen § 8 Abs. 3 EStG grundsätzlich anwendbar ist, obgleich diese nicht vom Arbeitgeber selbst (BEV) sondern von einem Dritten (DB AG) erbracht werden und die Dienstleistungen nicht zur Leistungspalette des Arbeitgebers gehören.
Neben den personenbezogenen Voraussetzungen müssen jedoch auch die übrigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG vorliegen, insbesondere muss es sich um eine Ware/Dienstleistung handeln, die nicht überwiegend für den Bedarf der eigenen Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht wird. Zu dem Fahrschein-Repertoire, das die DB AG ihrem Personal zur Verfügung stellt gehören auch solche Fahrscheine, die nicht zum allgemeinen Leistungskatalog der DB AG gehören und fremden Dritten nicht angeboten werden. Marktunübliche Produkte dieser Art (nach meiner Kenntnis „Tages-Ticket M Fern F” und „Tages-Ticket M Fern P”) können trotz des o.g. BFH-Urteils nicht nach § 8 Abs. 3 EStG bewertet werden. In diesem Fall ist der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten. Für die einzelnen Fahrvergünstigungen ist aus diesem Grund zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 3 EStG erfüllt sind, insbesondere ob die Dienstleistung auch fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird.
Dem Bundeseisenbahnvermögen wurden bereits entsprechende Anrufungsauskünfte erteilt. Ich gehe daher davon aus, dass im Lohnsteuerabzugsverfahren ausschließlich bei marktüblichen Fahrvergünstigungen, die die DB AG den Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens gewährt, der 4 %-Abschlag nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG sowie der Rabatt-Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG i.H.v. 1.080 EUR berücksichtigt wird. Beantragt der Arbeitnehmer/Versorgungsempfänger die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG im Veranlagungsverfahren, so bitte ich besonderes Augenmerk auf die Marktüblichkeit der Produkte zu legen.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 3
EStG § 8 Abs. 2