Zusammenfassung
Sowohl bei der Einführung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements als auch bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen zur Förderung der Mitarbeitergesundheit muss geprüft werden, ob hier ein geldwerter Vorteil für die Beschäftigten vorliegt, und die Ausgaben dafür als Arbeitslohn und demzufolge als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig zu betrachten sind. Um diese Belastung zu vermeiden, bieten sich 3 Varianten der Steuerbefreiung an. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick und empfiehlt eine Vorgehensweise bei der Prüfung der Möglichkeiten.
1 Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention und betrieblichen Gesundheitsförderung
Führt ein Unternehmen ein betriebliches Gesundheitsmanagement ein bzw. werden den Beschäftigten Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung ihrer Gesundheit angeboten, erfordert dies einerseits ein Projektmanagement, zum anderen die Durchführung von Analysen und Maßnahmen. Je nach Unternehmensgröße und Zielrichtung des BGM fallen im Rahmen des Projektmanagements folgende Aufgaben an:
Organisation und Steuerung des BGM:
- Initiierung und Freigabe,
- Terminierung, Durchführung/Moderation und Protokollierung des Steuerungskreises,
- Konzeption und Gestaltung,
- Projektkontrolle.
Durchführung von Analysen:
- Detailplanung der inhaltlichen Ausgestaltung möglicher Analyseinstrumente, wie Befragungen, Arbeitsplatz- und Tätigkeitsanalysen, Check-ups, Zirkel, Dokumentenanalysen etc.,
- Durchführung der Analysen, Auswertung und Präsentation der Ergebnisse,
- Ableitung von Handlungsempfehlungen für Maßnahmen.
Organisation von Maßnahmen:
- Detailplanung der inhaltlichen Ausgestaltung möglicher Präventionsmaßnahmen, Seminare, Workshops, Fokusgruppen und Events,
- Terminierung, Kommunikation und internes Marketing.
Erfolgsmessung im BGM:
- Detailplanung der inhaltlichen Ausgestaltung möglicher Evaluationsformen,
- Durchführung der Evaluation, Auswertung und Präsentation der Ergebnisse,
- Handlungsempfehlung für die weitere Gestaltung des BGM.
Hinzu kommen die Umsetzung der Analysen und der wesentliche Teil des BGM – die Maßnahmen. Diese können pauschal in verhaltens- und verhältnisbezogen bzw. personen- und bedingungsbezogen unterschieden werden.
Zu den verhaltensbezogenen Maßnahmen zählen u. a.:
- Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention in den Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung, Stressmanagement/Entspannung und Suchtmittelkonsum,
- Maßnahmen im Handlungsfeld "gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil",
- Firmenfitness-Angebote,
- Führungsprogramme,
- u. v. m.
Zu den verhältnisbezogenen Maßnahmen zählen u. a.:
- Maßnahmen in den Handlungsfeldern "Beratung zur gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung" und "überbetriebliche Vernetzung und Beratung",
- Optimierungen der Arbeitsbedingungen (Arbeitsbelastungen, Umgebungsbedingungen, Arbeitsorganisation, Arbeitszeitgestaltung und ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes),
- Führungsprogramme,
- u. v. m.
Sonstige Maßnahmen:
- Zirkel, Workshops, Vorträge, Seminare,
- Massagen,
- Gesundheitstage,
- u. v. m.
2 Steuerliche Betrachtungen
Aus Sicht des Finanzamtes stellt sich dabei die Frage, welche der zuvor dargestellten Elemente eines BGM als geldwerter Vorteil für den Beschäftigten eingestuft werden, demnach als (zusätzlicher) Arbeitslohn zu betrachten und somit auch lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind. Umgekehrt bedeutet dies für Unternehmen, ihr BGM bzw. die Maßnahmen zur Förderung der Mitarbeitergesundheit so zu gestalten, dass keine Steuerpflicht entsteht. Dafür bieten sich unterschiedliche Möglichkeiten an, einerseits direkt durch das Einkommensteuergesetz, andererseits aufgrund der Herleitung aus anderen Gesetzesanforderungen sowie aus Urteilen der Finanzgerichte (FG) und des Bundesfinanzhofs (BFH).
Folgende Varianten lassen sich unterscheiden (vgl. Abb. 1):
|
A. Maßnahmen sind im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (Abschn. 2.1) |
|
B. Ausnutzung des "600-EUR-Paragrafen" (Abschn. 2.2) |
|
C. Ausnutzung Sachbezüge (Abschn. 2.3) |
Abb. 1: Varianten zur Steuerbefreiung von BGM in der Praxis (©BSA/DHfPG)
2.1 Variante A: Maßnahmen sind im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers
Dies bedeutet, dass die Maßnahmen zwar auf die Gesundheit der Beschäftigten abzielen, der Arbeitgeber aber den überwiegenden Vorteil daraus ziehen kann. Dieser liegt insbesondere vor, wenn die Maßnahmen
- einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit vorbeugen,
- krankheitsbedingte Arbeitsausfälle verhindern.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 30.5.2001 festgestellt, dass Ausgaben für Aktionen des Arbeitgebers, die einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vorbeugen, nicht als Arbeitslohn zu erfassen sind. Dies bedeutet, dass die Maßnahmen zwar auf die Gesundheit der Beschäftigten abzielen, der Arbeitgeber aber den überwiegenden Vorteil daraus ziehen kann. Dies liegt insbesondere vor, wenn die Maßnahmen einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit vorbeugen oder krankheitsbedingte Arbeitsausfälle verhindern.
Existieren im Unternehmen hohe Krankenstände und ergeben sich durch die Tätigkeit, z. B. PC-Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen, entsprechende Belastungen ...