BMF, Schreiben v. 8.5.2014, IV D 3 - S 7279/11/10002-03, BStBl I 2014, 823
Auswirkungen des BFH-Urteils vom 22.8.2013, V R 37/10 (BStBl 2014 I S. 128)
Der BFH hat mit Urteil vom 22.8.2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128, die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG ausgelegt. Nach seiner Entscheidung sind die Regelungen einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen komme es entgegen Abschnitt 13b.3 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) nicht an.
Mit BMF-Schreiben vom 5.2.2014, IV D 3 – S 7279/11/10002 (2014/0120973), BStBl 2014 I S. 233, wurde der UStAE für nach dem 14.2.2014 (= Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 5.2.2014 im Bundessteuerblatt Teil I) ausgeführte Bauleistungen an das BFH-Urteil angepasst. Zur Vermeidung von Abrechnungsproblemen bei den Unternehmern wird eine Vereinfachungsregelung bei vor dem 15.2.2014 geleisteten Anzahlungen für Bauleistungen getroffen, die nach dem 14.2.2014 ausgeführt werden.
Außerdem wird klargestellt, dass die Nichtbeanstandungsregelung (auf Seite 4 des o.a. BMF-Schreibens vom 5.2.2014) auch bei Bauleistungen eines Unternehmers gilt, mit deren Ausführung vor dem 15.2.2014 begonnen worden ist.
Der Nachweis durch den Unternehmer, dass der Leistungsempfänger die von ihm erbrachte Bauleistung selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet, kann auch mit einer entsprechenden, beispielsweise in den Vertrag aufgenommenen Bestätigung des Leistungsempfängers hierüber erbracht werden.
Weiterhin wird redaktionell klargestellt, dass ein Organkreis auch dann Steuerschuldner für eine an eine Organisationseinheit des Organkreises erbrachte Bauleistung ist, wenn diese Leistung durch eine andere Organisationseinheit des Organkreises für eine Bauleistung verwendet wird.
Nach § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG ist ein Unternehmer, der die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 2 bzw. Satz 5 UStG erfüllt, als Leistungsempfänger bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird. Aufgrund des o.a. BFH-Urteils vom 22.8.2013 gehen diese Regelungen nunmehr insoweit ins Leere. Entsprechend wird Abschnitt 13b.3 Abs. 12 UStAE gestrichen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5.5.2014, IV D 2 – S 7105/11/10001/IV D 2 – S 7105/13/10003 (2014/0394588), BStBl 2014 I S. …, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt 13b.3 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem bisherigen Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
„2Als Nachweis im Sinne des Satzes 1 gilt eine schriftliche Bestätigung des Leistungsempfängers (im Werk- oder Werklieferungsvertrag oder gesondert, unter Nennung des konkreten Bauvorhabens), dass er die vom leistenden Unternehmer zu erbringende Leistung für eine von ihm selbst zu erbringende Bauleistung verwendet. 3Bestätigt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer, dass er die an ihn erbrachte Bauleistung für eine von ihm selbst zu erbringende oder erbrachte Bauleistung verwendet, ist der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn er die Leistung tatsächlich nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet; dies gilt nicht, wenn der leistende Unternehmer von der Unrichtigkeit der Bestätigung Kenntnis hatte.”
bb) Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 4.
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) 1Wird eine Bauleistung an einen Teil des Organkreises (z.B. an den Organträger oder eine Organgesellschaft) erbracht, ist der Organträger für diese Bauleistung nur dann Steuerschuldner, wenn sie von diesem oder einem anderen Teil des Organkreises zur Erbringung einer Bauleistung verwendet wird. 2Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.”
- Absatz 12 wird gestrichen.
bschnitt 13b.5 Abs. 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Abschnitt 13b.2 Abs. 4 und Abschnitt 13b.3 Abs. 1, 2 Sätze 1 und 2, Abs. 7, 9 bis 11 und 13 gelten sinngemäß.”
II. Neufassung der Nichtbeanstandungsregelung (Seite 4 im BMF-Schreiben vom 5.2.2014, BStBl 2014 I S. 233)
Absatz 5 des BMF-Schreibens vom 5.2.2014, IV D 3 – S 7279/11/10002 (2014/0120973), BStB...