BMF, Schreiben v. 8.12.2000, IV C 4 - S 2223 - 934/00, BStBl I 2000, 1557
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.7.2000 (BGBl 2000 I S. 1034; BStBl 2000 I S. 1192) sind die steuerlichen Begünstigungen für Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts rückwirkend ab dem 1.1.2000 erweitert worden.
Begünstigt sind nach § 10 b Abs. 1 a EStG Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO, die anlässlich der Neugründung von entsprechenden Stiftungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung in den Vermögensstock dieser Stiftungen geleistet werden, bis zu einem Höchstbetrag von 600.000 DM.
Darüber hinaus sind weitere Zuwendungen an die o.a. Stiftungen für die genannten steuerbegünstigten Zwecke – mit Ausnahme der Förderung gemeinnütziger Zwecke i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO – bis höchstens 40.000 DM begünstigt.
Um eine zutreffende steuerliche Berücksichtigung zu gewährleisten, sind diese Zuwendungen nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu bestätigen. Im Kalenderjahr 2000 ausgestellte Zuwendungsbestätigungen werden steuerlich auch anerkannt, wenn sie nach den Mustern erstellt sind, die im BMF-Schreiben vorn 18.11.1999 (BStBl 1999 I S. 979) veröffentlicht worden sind. Hierbei ist zu gewährleisten, dass Zuwendungen auch in den Fällen steuerlich zutreffend berücksichtigt werden, in denen sich aus der Bezeichnung des Ausstellers nicht eindeutig ergibt, dass es sich um eine Stiftung handelt. Deshalb ist der Name des Ausstellers der Zuwendungsbestätigung – abhängig von der Rechtsform – um den Klammerzusatz „(Stiftung des öffentlichen Rechts)” oder „(Stiftung des privaten Rechts)” zu ergänzen. Sind bereits Zuwendungsbestätigungen ausgestellt worden, reicht eine gesonderte schriftliche Bestätigung über die Rechtsform unter Bezugnahme auf die Zuwendungsbestätigung aus.
Dies gilt in gleicher Weise für die bis zum 30.6.2000 erstellten Zuwendungsbestätigungen, die entsprechend dem BMF-Schreiben vom 14.1.2000 (BStBl 2000 I S. 132) nach den bis zum Ablauf des Jahres 1999 verwendeten Mustern erstellt worden sind.
Die Grundsätze zur Verwendung der Vordrucke für Zuwendungsbestätigungen in den BMF-Schreiben vom 18.11.1999 (BStBl 1999 I S. 979) und vom 2.6.2000 (BStBl 2000 I S. 592) gelten auch für die Zuwendungsbestätigungen, die von Stiftungen ausgestellt werden.
Handelt es sich um Zuwendungen anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung, ist die hierfür in den Vordrucken vorgesehene Bestätigung zwingend notwendig erforderlich. Fehlt diese Bestätigung, ist eine steuerliche Berücksichtigung nur nach Maßgabe des § 10 b Abs. 1 EStG möglich.
Normenkette
EStG § 10b
Fundstellen
BStBl I, 2000, 1557