Gefangene sind nach § 41 StVollzG verpflichtet, ihnen zugewiesene und ihren körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit auszuüben. Für diese zwangsweise zu erbringende Arbeitsleistung erhält der Gefangene ein Arbeitsentgelt, welches sich an der Bezugsgröße orientiert. Als Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung[1] in Ansatz zu bringen.

Privat unterhaltene Betriebe in der Haftanstalt

Gefangene können in den von privaten Unternehmen in der Haftanstalt unterhaltenen Betrieben aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig werden. Das in einer solchen Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt orientiert sich an den im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen.

Diese Differenzierung ist erforderlich, da sich hieraus unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen ergeben.[2]

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