Es ist denkbar, dass ein vor der Haft aufgenommenes Arbeitsverhältnis vom bisherigen Arbeitgeber nicht beendet, sondern nur ruhend gestellt wird. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich nur um eine relativ kurze Haftstrafe handelt und der bisherige Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach der Haftstrafe weiter beschäftigen will. Das Arbeitsverhältnis besteht folglich ohne Entgeltzahlung während der Haftstrafe fort.

3.1 Unterbrechung der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung

Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bleibt für die Dauer eines Monats aufrechterhalten; vergleichbar der Situation bei unbezahltem Urlaub.[1] Nach Ablauf eines vollen Monats der Unterbrechung endet die Sozialversicherungspflicht und der Arbeitgeber hat eine Abmeldung zum Ende des ersten vollen Monats der Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung vorzunehmen. Nimmt der Strafgefangene nach Ablauf seiner Haftstrafe die Beschäftigung wieder auf, tritt mit der Wiederaufnahme der Beschäftigung Sozialversicherungspflicht ein. Mit dem Tag der Wiederaufnahme der Beschäftigung ist dann eine Anmeldung nach der DEÜV abzugeben.

 
Praxis-Beispiel

Ende der Sozialversicherungspflicht nach Ablauf des ersten vollen Monats der durch Haftstrafe unterbrochenen Beschäftigung

Ein Arbeitnehmer, der seit Jahren bei einem Softwareunternehmen als Programmierer beschäftigt ist, wird aufgrund eines schweren Verkehrsdelikts zu einer Haftstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die Haftstrafe beginnt am 15.3. und endet am 14.6.

Der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer nach der Haft weiterbeschäftigen und stellt deshalb das Arbeitsverhältnis für die Dauer seiner Haftstrafe ohne Entgeltzahlung ruhend.

Ergebnis: Die Sozialversicherungspflicht des ohne Entgeltzahlung fortbestehenden Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers endet zum 14.4. Der Arbeitgeber hat eine Abmeldung nach der DEÜV zum 14.4. vorzunehmen.

Mit der Aufnahme der Beschäftigung am 15.6. tritt erneut Sozialversicherungspflicht ein. Es ist eine Anmeldung nach der DEÜV vom Arbeitgeber zum 15.6. abzugeben.

3.2 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts während der Haft

Sollte der Arbeitgeber im Rahmen eines bereits vor der Haft aufgenommenen Arbeitsverhältnisses dem Strafgefangenen das (bzw. ggf. ein vermindertes) Arbeitsentgelt für die Dauer der Haft weiterzahlen, bleibt auch die Sozialversicherungs- und Beitragspflicht während der Haftstrafe aufgrund des Fortbestands des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses erhalten.

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