Sollte der Arbeitgeber im Rahmen eines bereits vor der Haft aufgenommenen Arbeitsverhältnisses dem Strafgefangenen das (bzw. ggf. ein vermindertes) Arbeitsentgelt für die Dauer der Haft weiterzahlen, bleibt auch die Sozialversicherungs- und Beitragspflicht während der Haftstrafe aufgrund des Fortbestands des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses erhalten.

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