1 Beschäftigungsformen
1.1 Beschäftigung in der Haftanstalt
Gefangene sind nach § 41 StVollzG verpflichtet, ihnen zugewiesene und ihren körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit auszuüben. Für diese zwangsweise zu erbringende Arbeitsleistung erhält der Gefangene ein Arbeitsentgelt, welches sich an der Bezugsgröße orientiert. Als Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung in Ansatz zu bringen.
Privat unterhaltene Betriebe in der Haftanstalt
Gefangene können in den von privaten Unternehmen in der Haftanstalt unterhaltenen Betrieben aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig werden. Das in einer solchen Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt orientiert sich an den im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen.
Diese Differenzierung ist erforderlich, da sich hieraus unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen ergeben.
1.2 "Verleih" von Strafgefangenen an private Unternehmen außerhalb der Haftanstalt
Neben der Arbeitsleistung in Eigenbetrieben des Strafvollzugs sind Strafgefangene oft auch in Betrieben privater Unternehmen tätig. Dabei werden Strafgefangene als Arbeitskräfte für Betriebe oder Arbeitgeber außerhalb der Anstalt bereitgestellt. Die Vollzugsanstalt zahlt den Strafgefangenen den Lohn und stellt den Betrieben, an die die Gefangenen "verliehen" wurden, eine Rechnung.
Verleih ist keine Arbeitnehmerüberlassung
Bei dieser Art der Bereitstellung handelt es sich jedoch nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Vielmehr ist für den Personenkreis der Strafgefangenen eine vollständige Überlagerung durch die öffentlich-rechtlichen Normen des Strafvollzugsgesetzes anzunehmen. In dieser Hinsicht kommt eine Gleichstellung der Strafgefangenen mit regulären Arbeitnehmern nicht in Betracht.
Keine Beitragspflicht für freiwillige Trinkgelder an Strafgefangene
Sofern der "ausleihende" Betrieb dem Gefangenen freiwillig und ohne Rechtsanspruch ein Trinkgeld leistet, ist dieses steuerfrei und demzufolge auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.
2 Versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung
2.1 Verpflichtende Tätigkeit
Die aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung im anstaltseigenen Betrieb ausgeübte Beschäftigung löst lediglich Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung aus. Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung kommt nicht zum Zuge. Voraussetzung für die Arbeitslosenversicherungspflicht ist der Bezug von Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung nach §§ 43–45, 176 und 177 StVollzG.
Arbeitslosenversicherungspflicht als Gefangener hat Nachrang
Des Weiteren ist zu beachten, dass die Arbeitslosenversicherungspflicht als Gefangener gegenüber jedem anderen Tatbestand nachrangig ist, der ebenfalls Arbeitslosenversicherungspflicht auslöst.
Beitragspflichtige Zeit
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind für den Gefangenen allerdings nur für die Zeiten der Beschäftigung zu entrichten, nicht hingegen für Zeiten, in denen keine Beschäftigung ausgeübt wurde.
Arbeitsfreie Tage während eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnitts unterbrechen Versicherungspflichtverhältnis nicht
Bei den in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtigen Gefangenen gilt das Versicherungspflichtverhältnis nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III auch während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnitts liegen. Der Begriff des zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnitts ist allerdings nicht legal definiert. Zu dessen Konkretisierung ist auf die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes über die Zuweisung von Arbeit abzustellen; diese Zuweisung von Arbeit durch die Strafvollzugsbehörde stellt insoweit das Pendant zum Arbeitsvertrag in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis dar. Ein zusammenhängender Arbeitsabschnitt endet daher bei unbefristeter Arbeitszuweisung mit ihrem Widerruf bzw. der Ablösung, der Entlassung aus der Haft oder der Verlegung in eine andere Haftanstalt.
Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung an allen arbeitsfreien Wochenenden und Feiertagen während eines Zuweisungsabschnitts fortbesteht, auch wenn zwischen einem Feiertag und einem Wochenende ein sog. "Brückentag" (dienstfreier Werktag) folgt, oder wenn unmittelbar vor einem Wochenende oder Feiertag aus anderen Gründen nicht gearbeitet worden ist.
Darüber hinaus dienen lt. Ansicht des BSG auch andere als die in § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III genannten arbeitsfreien Tage einer Beschäftigung – innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts – der Erfüllung der Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld, wenn sie jeweils 4 Wochen nicht überschreiten. Die Gleichstellung der Beschäftigung Gefangener mit einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beinhaltet ebenfalls die Regelung, dass Zeiten für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, die versicherungspflichtige Beschäftigung nur dann unterbrechen, wen...