Im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

sexuelle Handlungen

nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,

 

2.

sexuelle Handlungen vor einer anderen Person

nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.

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