Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
1. |
fischt oder |
2. |
eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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