(1) 1Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung. 2Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über
1. |
die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche, |
2. |
die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie |
3. |
die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden. |
(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.
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