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Beschäftigungs- und Lohnzahlungsverweigerung
Art der Maßnahme | Durchführung der Maßnahme | Vom Arbeitgeber zu bewertende Vor- und Nachteile | ||||||||||||||
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Verweigerung der Lohnzahlung nach Arbeitskampfrisikolehre | Wen der Arbeitgeber ausschließlich wegen Streikfolgen tatsächlich nicht oder wirtschaftlich nicht zumutbar beschäftigen kann, den muss er nicht beschäftigen und dem muss er auch keinen (Annahmeverzugs-)Lohn zahlen. Hinweis: Die Lehre vom Betriebsrisiko, die anderes sagt, wird unter dieser Bedingung nicht angewendet. |
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Suspendierende Stilllegung | "Hinnahme des Streikaufrufs" = Nichtbeschäftigung und Nichtbezahlung aller zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer im räumlichen und zeitlichen Umfang des Streikaufrufs. Klare Erklärung der Arbeitgeberseite erforderlich, was genau geschehen soll. Einbindung des Arbeitgeberverbandes empfehlenswert. |
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Aussperrung | Alle oder ein Teil der im Arbeitskampfgebiet beschäftigten Arbeitnehmer werden im Rahmen der Auseinandersetzung um einen neuen Tarifvertrag vorübergehend nicht mehr beschäftigt und bezahlt, ohne dass deshalb die Arbeitsverhältnisse beendet würden (= suspendierende Aussperrung). Eine darüber hinausgehende sog. lösende Aussperrung wäre wohl stets unverhältnismäßig.[1] Aussperrungen können nur durch die kampfführende Partei auf Arbeitgeberseite herbeigeführt und erklärt werden, im Verbandskampf also nur durch den Arbeitgeberverband. |
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Förderung von Arbeitswilligkeit: Die Möglichkeit von Streikbruchprämien
Prämien für Arbeitswillige | Geld- und Sachleistungen stets möglich, aber: Wer das Recht aus Art. 9 Abs. 3 GG wahrnimmt, darf nicht gemaßregelt werden.[2] D.h. rechtmäßig Streikende haben im Verhältnis zu zunächst allein begünstigten Streikbrechern einen Gleichstellungsanspruch. Ausnahme: Streikbruchprämie wird als Arbeitskampfmaßnahme eingesetzt, das bedeutet:
Eine Abstimmung mit dem Arbeitgeberverband wurde bisher nicht gefordert, ist aber vorsorglich geboten. Beteiligung des Betriebsrats: Eine echte – exklusive – Streikbruchprämie ist ein zusätzliches Arbeitsentgelt. Gleichwohl hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Sondern auch hier wegen Arbeitskampfbedingtheit nur ein Informationsrecht. |
Aufrechterhaltung des Betriebs
Weisungsrecht gegenüber Arbeitswilligen |
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Streikbedingte Neueinstellungen |
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Die lösende Aussperrung ist eine seit Jahrzehnten nicht mehr praktizierte Kampfform. Siehe hierzu: Formen der Aussperrung.
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