Beschäftigungs- und Lohnzahlungsverweigerung

Art der Maßnahme Durchführung der Maßnahme Vom Arbeitgeber zu bewertende Vor- und Nachteile
Verweigerung der Lohnzahlung nach Arbeitskampfrisikolehre

Wen der Arbeitgeber ausschließlich wegen Streikfolgen tatsächlich nicht oder wirtschaftlich nicht zumutbar beschäftigen kann, den muss er nicht beschäftigen und dem muss er auch keinen (Annahmeverzugs-)Lohn zahlen.

Hinweis: Die Lehre vom Betriebsrisiko, die anderes sagt, wird unter dieser Bedingung nicht angewendet.
(+) Kostenminimierung
(-) Erhebliche Beweisprobleme
(-) Stärkung der Arbeitnehmersolidarität
Suspendierende Stilllegung

"Hinnahme des Streikaufrufs" = Nichtbeschäftigung und Nichtbezahlung aller zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer im räumlichen und zeitlichen Umfang des Streikaufrufs.

Klare Erklärung der Arbeitgeberseite erforderlich, was genau geschehen soll.

Einbindung des Arbeitgeberverbandes empfehlenswert.
(+) Kostenminimierung
(+) Keine Beweisprobleme, was den Nachweis des Eintritts des Arbeitskampfrisikos (= streikbedingte Unmöglichkeit der Beschäftigung) angeht.
(-) Förderung von Gewerkschaftsmitgliedschaft
(-) Gesetz des Handelns bleibt bei Gewerkschaft; strategische Gegenwehr durch Konkretisierung des Streikbefehls möglich.
(-) Beeinträchtigung von Kundenbeziehungen
Aussperrung

Alle oder ein Teil der im Arbeitskampfgebiet beschäftigten Arbeitnehmer werden im Rahmen der Auseinandersetzung um einen neuen Tarifvertrag vorübergehend nicht mehr beschäftigt und bezahlt, ohne dass deshalb die Arbeitsverhältnisse beendet würden (= suspendierende Aussperrung).

Eine darüber hinausgehende sog. lösende Aussperrung wäre wohl stets unverhältnismäßig.[1]

Aussperrungen können nur durch die kampfführende Partei auf Arbeitgeberseite herbeigeführt und erklärt werden, im Verbandskampf also nur durch den Arbeitgeberverband.
(+) Kostenminimierung
(+) Keine Beweisprobleme
(+) Autonome Druckausübung
(-) Gegenwind durch öffentliche Meinung
(-) Förderung von Gewerkschaftsmitgliedschaft
(-) Beeinträchtigung von Kundenbeziehungen > Schwierigkeit, die Verbandsolidarität aufrecht zu erhalten
(-) Rechtsunsicherheit, in welchem zahlenmäßigen und zeitlichen Umfang suspendierende Aussperrung verhältnismäßig ist

Förderung von Arbeitswilligkeit: Die Möglichkeit von Streikbruchprämien

Prämien für Arbeitswillige

Geld- und Sachleistungen stets möglich, aber:

Wer das Recht aus Art. 9 Abs. 3 GG wahrnimmt, darf nicht gemaßregelt werden.[2] D.h. rechtmäßig Streikende haben im Verhältnis zu zunächst allein begünstigten Streikbrechern einen Gleichstellungsanspruch.

Ausnahme: Streikbruchprämie wird als Arbeitskampfmaßnahme eingesetzt, das bedeutet:

  • Keine Belohnung für Streikbruch, nur Anreiz zum Streikbruch
  • Inaussichtstellung bei Kampfbeginn als notwendige Bedingung für Exklusivität

Eine Abstimmung mit dem Arbeitgeberverband wurde bisher nicht gefordert, ist aber vorsorglich geboten.

Beteiligung des Betriebsrats: Eine echte – exklusive – Streikbruchprämie ist ein zusätzliches Arbeitsentgelt. Gleichwohl hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Sondern auch hier wegen Arbeitskampfbedingtheit nur ein Informationsrecht.

Aufrechterhaltung des Betriebs

Weisungsrecht gegenüber Arbeitswilligen
  • Keine Erweiterung des Weisungsrechts über Arbeitsvertragsrahmen hinaus aufgrund von Streikfolgen
  • Bei vertragsgemäßer Versetzung > Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG;

    Ausnahme: Weisung nur streikbedingt und nur für die Zeit des Streiks > dann nur Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat

    Aber: Stammarbeitnehmer können Übernahme von Streikarbeit unabhängig von Arbeitsvertrag verweigern

  • Bei Kampfbeginn beschäftigte Leiharbeitnehmer dürfen nicht mit unmittelbarer oder mittelbarer Streikarbeit beschäftigt werden[3]
Streikbedingte Neueinstellungen
  • Die Einstellung von Arbeitnehmern auf Dauer ist unbegrenzt statthaft. Aber Arbeitnehmer haben das Recht die Übernahme von Streikarbeit zu verweigern.
  • Bei Streik verursachter und auf die Zeit des Streiks begrenzter Neueinstellung hat der Betriebsrat nur ein Informationsrecht und ausnahmsweise kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG.
  • Einstellung von Leiharbeitnehmern: Verbotene Ordnungswidrigkeit[4]
[1]

Die lösende Aussperrung ist eine seit Jahrzehnten nicht mehr praktizierte Kampfform. Siehe hierzu: Formen der Aussperrung.

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