Der Streitwert (Wert des Streitgegenstandes; § 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) ist auch in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit maßgebend für die Höhe der gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen). Kosten werden nur in den Verfahren erhoben, in denen § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) anzuwenden ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG). Die Verfahrensgebühr wird mit der Einreichung des Begehrens fällig (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 GKG).

Der Streitwertkatalog soll dazu beitragen, die Maßstäbe der Festsetzung des Streitwerts zu vereinheitlichen und die Entscheidungen der Gerichte vorhersehbar zu machen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit und kann die Gerichte nicht davon entbinden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigenständige Entscheidung zu Fragen des Streitwerts zu treffen.

Der Streitwertkatalog ist eine Empfehlung auf der Grundlage der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsliteratur und ergänzend auch der Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten. Die Empfehlungen sind Vorschläge ohne verbindliche Wirkung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. LSG Nordrhein - Westfalen, 17.12.2009 - L 11 B 7/09 KA - ; 13.9.2016 - L 11 KA 78/15 - ; LSG Sachsen - Anhalt, 10.01.2011 - L 10 KR 71/10 B -).

Der Streitwertkatalog wird in regelmäßigen Zeitabständen aktualisiert und fortgeschrieben werden. Zuständig hierfür ist das Landessozialgericht Rheinland - Pfalz.

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