Ob ein Studium oder die Beschäftigung im Vordergrund steht, ist unter Beachtung der Rechtsprechung besonders sorgfältig zu prüfen bei solchen Studierenden, die bereits die Regelstudienzeit überschritten haben. Um Arbeitgebern einen Anhaltspunkt für die versicherungsrechtliche Beurteilung solcher Personen zu geben, ist deshalb bei beschäftigten Studierenden mit einer ungewöhnlich langen Studiendauer von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern – ungeachtet des Studiengangs – das Studium im Vordergrund steht und deshalb die für beschäftigte Studenten maßgebenden versicherungsrechtlichen Regelungen anzuwenden sind.[1]

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