Art der Ausbildung

Als Verlängerungstatbestände aufgrund der "Art der Ausbildung" werden neben dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs auch die Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs (bei Abschluss mit der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang – sog. DSH-Prüfung) sowie der Besuch eines Studienkollegs (mit abgelegter Feststellungsprüfung) anerkannt, sofern sie zwingende Voraussetzung für die Studienaufnahme sind.[1]

Familiäre/persönliche Gründe

In Betracht als familiäre bzw. persönliche Gründe kommen Ereignisse, durch die das Studium nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. So kann beispielsweise

  • die Geburt und anschließende Betreuung eines Kindes,
  • die Erkrankung oder Behinderung von Familienangehörigen oder des Studenten selbst oder
  • eine gesetzliche Dienstpflicht oder Dienstpflichtverlängerung als Zeitsoldat

als Verlängerungstatbestand anerkannt werden.

Freiwilligendienste

Die Teilnahme am freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst und an vergleichbaren anerkannten Freiwilligendiensten kann zu einer Verlängerung der Krankenversicherung der Studenten für max. 12 Monate führen.

[1] BE v. 22.11.2016: TOP 3.

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