Übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses arbeitsvertraglich die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist aufgrund des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter anzunehmen. Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren und werden diese vom Arbeitgeber übernommen, gilt das jedoch nur, wenn den Studierenden bei Ausscheiden aus dem Ausbildungsunternehmen auf eigenen Wunsch eine Rückzahlungsverpflichtung trifft[1] und das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch frühestens innerhalb von 2 Jahren nach Studienabschluss verlässt.

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