Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
1 Studenten als Arbeitnehmer
Studenten sind Arbeitnehmer, wenn sie über einen längeren Zeitraum eine entgeltliche Tätigkeit ausüben, z. B. während der Semesterferien oder im Rahmen eines Praktikums. Es gelten keine steuerlichen Besonderheiten. Der gezahlte Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen.
Lohnsteuerpauschalierung bei Aushilfen
Handelt es sich um einen Minijob, kann die Lohnsteuer pauschaliert werden.
Lohnsteuerabzug im ELStAM-Verfahren
Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung keinen Gebrauch oder liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für das ELStAM-Verfahren nur die Identifikationsnummer und seinen Geburtstag mitteilen. Im Übrigen muss er den Arbeitgeber auf abzurufende Freibeträge aufmerksam machen.
Der Arbeitgeber darf nicht deswegen vom Lohnsteuerabzug absehen, weil aus Jahressicht keine Lohnsteuer einzubehalten ist, oder das Finanzamt dem Studenten nach Ablauf des Jahres die einbehaltene Lohnsteuer erstattet. Dazu muss der Student nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt eine Einkommensteuerveranlagung beantragen.
Studienbeihilfe als Arbeitslohn
Zahlt ein Arbeitgeber Studienbeihilfen im Hinblick auf ein späteres oder früheres Arbeitsverhältnis, handelt es sich ebenfalls um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
2 Studentenwerk als Abrechnungszentrum
In einigen Städten vermitteln studentische Hilfswerke Aushilfsbeschäftigungen für Studenten und übernehmen für die Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Pflichten. Dazu addieren sie die ausgezahlten Arbeitslöhne von sämtlichen Arbeitgebern des Studenten und ermitteln die Lohnsteuer nach der Monatstabelle. Dieses Verfahren ist zulässig und vermeidet regelmäßig einen Lohnsteuereinbehalt.
3 Steuerfreie öffentliche Beihilfen
Zahlungen aus öffentlichen Kassen ohne bestimmte Gegenleistung oder Arbeitnehmertätigkeit sind regelmäßig steuerfrei.
4 Übernahme der Studiengebühren durch Arbeitgeber
Übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses arbeitsvertraglich die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist aufgrund des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter anzunehmen. Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren und werden diese vom Arbeitgeber übernommen, gilt das jedoch nur, wenn den Studierenden bei Ausscheiden aus dem Ausbildungsunternehmen auf eigenen Wunsch eine Rückzahlungsverpflichtung trifft und das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch frühestens innerhalb von 2 Jahren nach Studienabschluss verlässt.