Zusammenfassung
Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung beschäftigter Studenten sind mehr Regelungen zu berücksichtigen, als bei "normalen" Beschäftigungen. Die Prüfung der Versicherungspflicht oder -freiheit fällt deutlich leichter, wenn eine sinnvolle Prüf-Reihenfolge eingehalten wird. Diese Prüf-Reihenfolge wird hier beschrieben. Vorkenntnisse zu bestimmten Sachverhalten – wie z. B. der Definition einer geringfügigen Beschäftigung – werden dabei vorausgesetzt. Damit aber auch letzte Unsicherheiten beseitigt werden, erfolgt grundsätzlich ein Hinweis zu weiterführenden Themen.
Die sorgfältige versicherungsrechtliche Bewertung von Studentenjobs erfordert zwar Zeit, Beitragsnachforderungen für falsch bewertete Studentenjobs können damit aber vermieden werden.
Sozialversicherung: Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SGB V und § 27 Abs. 2 SGB III. Die darüber hinaus mögliche Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studenten im Rahmen der Werkstudentenregelung ist für die Krankenversicherung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sowie für die Arbeitslosenversicherung in § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III geregelt. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt jeweils, dass keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. Die Werkstudentenregelung kommt aufgrund von Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 26.6.1975, 3/12 RK 14/73; BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3 RK 42/75; BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3/12 RK 17/74; BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3/12 RK 15/74 und BSG, Urteil v. 30.11.1978, 12 RK 45/77) für Personen zur Anwendung, die neben ihrem Studium wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden beschäftigt sind. Die allgemeine Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gilt auch für beschäftigte Studenten. Bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung können sich Studenten nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 23.11.2016 (GR v. 23.11.2016-II) und im Besprechungsergebnis vom 23.3.2017 mit beschäftigten Studenten beschäftigt (BE v. 23.3.2017: TOP 1).
Sozialversicherung
1 Versicherungsfreiheit aufgrund allgemeiner Regelungen
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Studentenjobs ist zunächst nach den allgemeinen – d. h. für alle Arbeitnehmer geltenden – Regelungen vorzunehmen. Versicherungsfreiheit liegt danach vor, wenn die Beschäftigung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt wird.
1.1 Student ist geringfügig entlohnt beschäftigt
Der Student ist geringfügig entlohnt beschäftigt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Dieser Minijob ist kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Von der Rentenversicherungspflicht kann sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen. Liegt ein Minijob vor, sind Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung i. H. v. 13 % des Arbeitsentgelts zu zahlen. Das gilt nur, soweit der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist. Zur Rentenversicherung sind bei Befreiung von der Versicherungspflicht nur vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts zu entrichten. Bei Versicherungspflicht trägt der Arbeitgeber einen Beitrag i. H. v. 15 %, der Arbeitnehmer einen Beitrag i. H. v. 3,6 % (Differenz zum regulären Beitragssatz).
Die aufgrund eines Minijobs anfallenden Beiträge sind auch für Beschäftigungen abzuführen, die auch die Voraussetzungen der Werkstudentenregelung erfüllen und danach versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wären. Insoweit führt die Werkstudentenregelung also nicht zu einem Entfall der Pauschalbeiträge für einen Minijob.
1.2 Student ist kurzfristig beschäftigt
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist; Vorbeschäftigungszeiten im selben Kalenderjahr sind anzurechnen. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Bei Kurzfristigkeit besteht Versicherungsfreiheit. Beiträge fallen weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber an. Der Arbeitgeber hat allerdings die Umlagen (U1, U2 und U3) an die Minijob-Zentrale abzuführen.
Beschäftigung ist sowohl geringfügig entlohnt als auch kurzfristig
Eine Beschäftigung kann sowohl kurzfristig als auch geringfügig entlohnt sein. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber die Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung anmelden (Personengruppe "110", Beitragsgruppe "0000"), da von ihm dann keine Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen sind.
2 Versicherungsfreiheit aufgrund Werkstudentenregelung
Kommt es zu keiner Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer nach den allgemeinen Regelungen, ist zu prüfen, ob der Beschäftigte als Werkstudent gilt und als solcher kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei ist. Grundvoraussetzung für den Status als W...