Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden dürfen im Laufe eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage ausmachen, um das Werkstudentenprivileg anwenden zu dürfen. Die zeitliche Begrenzung wird nur noch angewendet, wenn die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgrund des Werkstudentenprivilegs dem Grunde nach einzuräumen ist. Insofern muss es sich um eine Beschäftigung handeln, deren Wochenarbeitszeit die 20-Stunden-Grenze zwar überschreitet, die aber aufgrund von Arbeiten am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden sowie in den Semesterferien den Erfordernissen des Studiums angepasst und ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist.
Keine Anwendung des Werkstudentenprivilegs
Eine Prüfung der 26-Wochen-Regelung – und damit die Anwendung des Werkstudentenprivilegs – scheidet von vornherein aus, wenn die Arbeitszeit mehr als 20 Stunden in der Woche beträgt und keine Arbeit am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder in den Semesterferien geleistet wird. Des Weiteren ist für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs Voraussetzung, dass die 20-Stunden-Grenze durch die Arbeitszeiten am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden sowie in den Semesterferien an nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage im Jahr überschritten wird.[1]
Befristete Beschäftigung, Arbeitszeit über 20 Std./Woche
Beschäftigung vom: | 1.4. bis 22.8. |
Wöchentliche Arbeitszeit: | 24 Stunden, davon 6 Stunden am Wochenende |
Vorbeschäftigung im letzten Jahr: | Keine |
Ergebnis: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da die hierfür maßgebenden Zeitgrenzen überschritten werden. Damit besteht Rentenversicherungspflicht. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung aufgrund des Werkstudentenprivilegs versicherungsfrei, da sie durch die Wochenendarbeit im Laufe des Jahres für die Dauer von 4 Monaten und 22 Tagen (144 Tage), damit nicht mehr als 26 Wochen (182 Tage), den Erfordernissen des Studiums angepasst ist.
Befristete Beschäftigung, Arbeitszeit über 20 Std./Woche
Wie vorheriges Beispiel, aber der Student arbeitet weder am Wochenende noch in den Abend- und Nachtstunden oder in den Semesterferien.
Ergebnis: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da die hierfür maßgebenden Zeitgrenzen überschritten werden. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs, da die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Somit unterliegt die Beschäftigung von Beginn an der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
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