1 Kurzfristige Beschäftigungen
Für alle Studenten besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn deren Beschäftigung auf bis zu 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist.
Ob die Beschäftigung während der Vorlesungszeit oder während der Semesterferien ausgeübt wird, hat für die Beurteilung der Kurzfristigkeit keine Bedeutung. Ebenso spielt die Höhe des Arbeitsentgelts und die wöchentliche Arbeitszeit keine Rolle.
1.1 Überschreiten der Zeitgrenzen
Wird der Zeitraum von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen wider Erwarten überschritten, tritt Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt des Überschreitens ein. Stellt sich bereits im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem das Überschreiten des Zeitraums bekannt wird. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.
1.2 Mehrere kurzfristige Beschäftigungen
Übt ein Student öfter Beschäftigungen aus, so ist die zu beurteilende Beschäftigung im Rahmen der Kurzfristigkeit nur versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten Beschäftigungen die Zeitgrenze von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen nicht überschreitet. Handelt es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten um keine vollen Kalendermonate, treten an die Stelle des 3-Monatszeitraums 90 Kalendertage.
2 Befristete, aber nicht kurzfristige Beschäftigungen
Für Studenten, die eine befristete Beschäftigung ausüben, die nicht die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt, gilt: Diese Studenten sind in ihrer Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn es sich lediglich um eine Nebenbeschäftigung handelt, weil das Studium die Zeit und Arbeitskraft der betreffenden Person überwiegend in Anspruch nimmt. Es handelt sich dabei um das sog. Werkstudentenprivileg. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle.
Werkstudentenprivileg gilt nicht in der Rentenversicherung
Die Sonderregelung des Werkstudentenprivilegs existiert nicht in der Rentenversicherung. Studentenbeschäftigungen, die nicht kurzfristig ausgeübt werden, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.
2.1 Arbeitszeit bis zu 20 Wochenstunden
Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden, ist – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – von einer Nebenbeschäftigung auszugehen. Diese ist aufgrund des Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Dies gilt auch für unbefristete Beschäftigungen.
2.2 Arbeitszeit mehr als 20 Wochenstunden
Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden und liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, kommt Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht: Die Beschäftigung muss ganz oder teilweise
- an den Wochenenden,
- in den Abend- oder Nachtstunden oder
- in den Semesterferien
ausgeübt werden und dadurch den Erfordernissen des Studiums angepasst und ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet sein. Des Weiteren darf die 20-Stunden-Grenze weder zeitlich unbefristet noch auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Jahr befristet überschritten werden.
2.3 Anwendung der 26-Wochen-Regelung
Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden dürfen im Laufe eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage ausmachen, um das Werkstudentenprivileg anwenden zu dürfen. Die zeitliche Begrenzung wird nur noch angewendet, wenn die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgrund des Werkstudentenprivilegs dem Grunde nach einzuräumen ist. Insofern muss es sich um eine Beschäftigung handeln, deren Wochenarbeitszeit die 20-Stunden-Grenze zwar überschreitet, die aber aufgrund von Arbeiten am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden sowie in den Semesterferien den Erfordernissen des Studiums angepasst und ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist.
Keine Anwendung des Werkstudentenprivilegs
Eine Prüfung der 26-Wochen-Regelung – und damit die Anwendung des Werkstudentenprivilegs – scheidet von vornherein aus, wenn die Arbeitszeit mehr als 20 Stunden in der Woche beträgt und keine Arbeit am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder in den Semesterferien geleistet wird. Des Weiteren ist für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs Voraussetzung, dass die 20-Stunden-Grenze durch die Arbeitszeiten am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden sowie in den Semesterferien an nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage im Jahr überschritten wird.
Befristete Beschäftigung, Arbeitszeit über 20 Std./Woche
Beschäftigung vom: |
1.4. bis 22.8. |
Wöchentliche Arbeitszeit: |
24 Stunden, davon 6 Stunden am Wochenende |
Vorbeschäftigung im letzten Jahr: |
Keine |
Ergebnis: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da die hierfür maßgebenden Zeitgrenzen überschritten werden. D...