Überblick

Bei Studenten, die neben ihrem Studium selbstständig erwerbstätig sind, ist für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung festzustellen, ob es sich um Studenten oder um Selbstständige handelt. Um als Student im Sinne der Sozialversicherung zu gelten, darf die selbstständige Tätigkeit lediglich nebenberuflich ausgeübt werden. Diese Frage interessiert die Krankenkasse und den Studenten.

Einige Studenten studieren, sind selbstständig tätig und üben darüber hinaus eine Beschäftigung aus. Die korrekte versicherungsrechtliche Bewertung ist in diesen Fällen für Arbeitgeber wichtig. Wenn hier nicht die Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung oder der Krankenkasse eingeholt wird, fällt die falsche Annahme einer hauptberuflichen Selbstständigkeit oft erst im Rahmen einer Betriebsprüfung auf. Zu diesem Zeitpunkt ist der Student meist nicht mehr beschäftigt. Doch selbst wenn es sich noch um eine laufende Tätigkeit handelt, dürfen die Arbeitnehmeranteile bei einem unterbliebenen Lohnabzug grundsätzlich nur für die letzten 3 abgerechneten Lohnzahlungszeiträume nachträglich einbehalten werden.

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten ohne Selbstständigkeit wird hier nicht dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Ordentlich Studierende an einer Hochschule sind längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V und § 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Krankenversicherungspflicht besteht nicht, wenn sie nach § 10 SGB V und § 25 SGB XI familienversichert sind. Üben sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich aus, ist nach § 5 Abs. 5 SGB V die Krankenversicherungspflicht als Student oder als Arbeitnehmer ausgeschlossen. Ebenso scheidet nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB XI eine Familienversicherung aus.

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