Werden Studenten neben dem Studium in einer weisungsgebundenen Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit tätig, sind sie Arbeitnehmer i. S. d. allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs. Nimmt das Studium jedoch überwiegend die Zeit und Arbeitskraft des Studenten in Anspruch – in der Regel bei einer Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden pro Woche – so kann der studierende Arbeitnehmer zusätzlich als Werkstudent betrachtet werden. Die Bezeichnung "Werkstudent" ist jedoch irreführend. Sie entstammt dem Sozialversicherungsrecht, insbesondere dem sogenannten Werkstudentenprivileg nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB III. Die Einstufung als Werkstudent hat ausschließlich sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen, ändert jedoch nichts daran, dass der Werkstudent Arbeitnehmer ist.
Werkstudenten arbeiten primär aus Gründen, die nicht der Ausbildung zuzuordnen sind. Sie arbeiten nicht, um zu "lernen", sondern um zu "verdienen". Die Beschäftigung findet vornehmlich während der Semesterferien statt. Jedoch werden Studenten auch während der Vorlesungszeit regelmäßig in Teilzeitbeschäftigungen tätig, um ihren Lebensunterhalt durch selbstständige oder abhängige Arbeit zu finanzieren. Als Arbeitnehmer unterliegen Werkstudenten sämtlichen Gesetzen für Arbeitnehmer, wie beispielsweise dem Bundesurlaubsgesetz, dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III sind Werkstudenten außerdem unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsfrei.
1.1 Arbeitsvertrag
Der Werkstudent ist ein "normaler" Arbeitnehmer, weshalb beim Abschluss eines Arbeitsvertrags sämtliche Bestimmungen beachtet werden sollten, die auch bei der Anstellung eines nicht studierenden Arbeitnehmers gelten. In der Regel wird das Arbeitsverhältnis mit einem Werkstudenten befristet sein, daher ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu berücksichtigen.
Sollte eine Probezeit vereinbart werden, darf diese gemäß § 622 Abs. 3 BGB maximal 6 Monate betragen. Weiterhin muss die Probezeit angemessen sein, d. h., sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung des Arbeitsverhältnisses sowie zur Art der Tätigkeit stehen.
Des Weiteren ist auch bei Werkstudentenverträgen § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG) zu beachten, wonach die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen sind.
Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg
Wenn der Student als "echter" (sozialversicherungsfreier) Werkstudent eingestellt werden soll, muss auf folgende Aspekte geachtet werden:
- Der Arbeitnehmer muss als ordentlich Studierender an einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule immatrikuliert sein.
- Da ein Werkstudent in erster Linie studiert, ist die wöchentliche Arbeitszeit grundsätzlich auf maximal 20 Stunden begrenzt. Wird diese Grenze überschritten, entfallen die besonderen Privilegien in der Sozialversicherung. Abgesehen von dieser Folge ändert sich nichts. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel: Arbeitet der Werkstudent während der Abend- und Nachtstunden, an Wochenenden oder in den Semesterferien, kann die 20-Stunden-Grenze überschritten werden. Allerdings darf der Werkstudent nicht häufiger als 26 Wochen pro Kalenderjahr mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Werden Studenten als geringfügig entlohnte Beschäftigte oder nur bis zu 70 Tage pro Kalenderjahr eingestellt, gelten sie nicht als Werkstudenten, sondern als Minijobber. Für sie finden dementsprechend die Regelungen für Minijobber Anwendung und nicht die Regelungen für Werkstudenten.
1.2 Befristung
Seit 2000 können Arbeitsverträge mit Studenten nur noch im Rahmen des § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) befristet werden. Der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Studenten ist grundsätzlich formlos möglich. Für eine wirksame Befristung ist es jedoch zwingend erforderlich, dass die Befristungsvereinbarung schriftlich getroffen wird. Zudem verpflichtet § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes (NachwG) den Arbeitgeber grundsätzlich, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich nachzuweisen.
Eine Befristung ohne Sachgrund ist bis zu einer Dauer von 2 Jahren gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG möglich. Darüber hinaus ist auch eine sachgrundbezogene Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig.
Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbe...