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Studenten: Arbeitsrechtliche Aspekte bei der Beschäftigung / 1 Werkstudent

Christina Kamppeter
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Werden Studenten neben dem Studium in einer weisungsgebundenen Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit tätig, sind sie Arbeitnehmer i. S. d. allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs.[1] Nimmt das Studium jedoch überwiegend die Zeit und Arbeitskraft des Studenten in Anspruch – in der Regel bei einer Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden pro Woche – so kann der studierende Arbeitnehmer zusätzlich als Werkstudent betrachtet werden.[2] Die Bezeichnung "Werkstudent" ist jedoch irreführend. Sie entstammt dem Sozialversicherungsrecht, insbesondere dem sogenannten Werkstudentenprivileg nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB III.[3] Die Einstufung als Werkstudent hat ausschließlich sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen, ändert jedoch nichts daran, dass der Werkstudent Arbeitnehmer ist.[4]

Werkstudenten arbeiten primär aus Gründen, die nicht der Ausbildung zuzuordnen sind. Sie arbeiten nicht, um zu "lernen", sondern um zu "verdienen". Die Beschäftigung findet vornehmlich während der Semesterferien statt. Jedoch werden Studenten auch während der Vorlesungszeit regelmäßig in Teilzeitbeschäftigungen tätig, um ihren Lebensunterhalt durch selbstständige oder abhängige Arbeit zu finanzieren. Als Arbeitnehmer unterliegen Werkstudenten sämtlichen Gesetzen für Arbeitnehmer, wie beispielsweise dem Bundesurlaubsgesetz, dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III sind Werkstudenten außerdem unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsfrei.[5]

[1] BAG, Urteil v. 11.11.2008, 1 ABR 68/07.
[2] Salamon Entgeltgestaltung,(Mindest-)Entgelt nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) F. I. 3. Rz. 125.
[3] BeckOGK/Schneil, 1.11.2023, SGB III § 27 Rz. 25.
[4] BAG, Urteil v. 11.11.2008, 1 ABR 68/07.
[5] S. Abschn. 1.1.

1.1 Arbeitsvertrag

Der Werkstudent ...

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