Der Werkstudent ist ein "normaler" Arbeitnehmer, weshalb beim Abschluss eines Arbeitsvertrags sämtliche Bestimmungen beachtet werden sollten, die auch bei der Anstellung eines nicht studierenden Arbeitnehmers gelten.[1] In der Regel wird das Arbeitsverhältnis mit einem Werkstudenten befristet sein, daher ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu berücksichtigen.[2]

Sollte eine Probezeit vereinbart werden, darf diese gemäß § 622 Abs. 3 BGB maximal 6 Monate betragen. Weiterhin muss die Probezeit angemessen sein, d. h., sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung des Arbeitsverhältnisses sowie zur Art der Tätigkeit stehen.[3]

Des Weiteren ist auch bei Werkstudentenverträgen § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG) zu beachten, wonach die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen sind.

 
Hinweis

Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg

Wenn der Student als "echter" (sozialversicherungsfreier) Werkstudent eingestellt werden soll, muss zusätzlich auf folgende Aspekte geachtet werden:

  • Der Arbeitnehmer muss an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sein,
  • darf nicht mehr als 14[4] Fachsemester studiert haben und
  • muss unter 30 Jahre alt sein.[5]

Diese Vorschriften haben jedoch nur sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen. Da ein Werkstudent in erster Linie studiert, ist die wöchentliche Arbeitszeit grundsätzlich auf maximal 20 Stunden begrenzt.[6] Wird diese Grenze überschritten, entfallen lediglich die besonderen Privilegien in der Sozialversicherung. Abgesehen von dieser Folge ändert sich nichts. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel: Arbeitet der Werkstudent während der Abend- und Nachtstunden, an Wochenenden oder in den Semesterferien, kann die 20-Stunden-Grenze überschritten werden.[7] Allerdings darf der Werkstudent nicht häufiger als 26 Wochen pro Kalenderjahr mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.[8]

Werden Studenten auf einer 538-EUR-Basis oder nur bis zu 70 Tage pro Kalenderjahr eingestellt, gelten sie nicht als Werkstudenten, sondern als Minijobber. Für sie finden dementsprechend die Regelungen für Minijobber Anwendung und nicht die Regelungen für Werkstudenten.

[2] S. Abschn. 1.2.
[3] Beck´sche Online-Formulare Arbeitsrecht, Form. 7.3 Anm. 1–7 Rz. 2.
[4] MAH SozR, § 6 Der (sozial-)versicherte Arbeitnehmer Rz. 79; bei Langzeitstudenten wird von einer Obergrenze von 25 Fachsemestern ausgegangen (Rundschreiben der Spitzenverbände v. 23.11.2016).
[5] Beck´sche Online-Formulare Arbeitsrecht, Form. 7.3 Anm. 1–7.
[6] Hümmerich/Lücke/Mauer, Arbeitsrecht, § 1 Verträge mit Arbeitnehmern, freien Mitarbeitern und Gesellschaftsorganen, 18. Muster.
[7] Rundschreiben Spitzenverbände v. 23.11.2016.
[8] Rundschreiben Spitzenverbände v. 23.11.2016.

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