Die Tätigkeit eines Werkstudenten muss vergütet werden.[1] Sollte keine Vergütung gezahlt werden, kann der Werkstudent – auch nachträglich – eine der Tätigkeit entsprechenden übliche Vergütung einfordern.[2]

Wie gewöhnliche Arbeitnehmer unterliegen auch Werkstudenten dem Mindestlohngesetz und müssen daher mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn entlohnt werden.[3]

Darüber hinaus haben Werkstudenten, ähnlich wie andere (Teilzeit-)Arbeitnehmer, einen Anspruch auf freiwillige Einmalzahlungen des Arbeitgebers wie Weihnachtsgeld oder Inflationsausgleichszahlungen, der jedoch entsprechend der tatsächlichen Arbeitszeit gekürzt werden kann. Ein Ausschluss von diesen Leistungen ist nur dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.

In der Praxis wird mit Studenten oft eine geringere Vergütung als mit dauerhaft Beschäftigten vereinbart. Allerdings ist eine unterschiedliche Vergütung unzulässig, wenn das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fällt und beiderseitige Tarifbindung besteht oder der Tarifvertrag kraft Allgemeinverbindlichkeit Anwendung findet.[4] Ansonsten ist die Vergütung des Studenten grundsätzlich Verhandlungssache zwischen den Vertragsparteien, wobei das Mindestlohngesetz zu berücksichtigen ist. Die im Arbeitsrecht geltenden Gleichbehandlungsgrundsätze müssen ebenfalls beachtet werden.

Zudem darf nach herrschender Rechtsprechung teilzeitbeschäftigten Studenten nicht allein aufgrund ihrer sozialversicherungsfreien Beschäftigung eine geringere Vergütung gewährt werden.[5] Tarifverträge dürfen studentische Arbeitsverhältnisse, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, weder aus ihrem Geltungsbereich ausschließen noch benachteiligen.[6] Tarifliche Differenzierungen bei Werkstudenten sind jedoch zulässig.[7]

[1] Küttner Personalbuch, Studentenbeschäftigung Rz. 10.
[3] Salamon Entgeltgestaltung, C. (Mindest-)Entgelt nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) Rz. 122.

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