Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Studenten gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für andere Arbeitnehmer. Ein Wegfall der Versicherungsfreiheit stellt keinen personenbedingten Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) dar.[1] Kann jedoch bei einer Exmatrikulation der Verlust des Studentenstatus als vertraglich vorausgesetzte Bedingung angesehen werden, so kann dies einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen.[2] Es ist weiterhin erforderlich, dass der Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG bei der Kündigung von kurzfristigen Arbeitsverhältnissen beteiligt wird. Besteht das Arbeitsverhältnis mit dem studentischen Arbeitnehmer länger als 6 Monate, erwirbt dieser den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1 KSchG, sofern der Betrieb in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt.[3]

Die strengeren Formvorschriften des § 22 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), die bei der Beendigung von Volontariats- oder Praktikantenverhältnissen zur Anwendung kommen, finden auf studentische Arbeitsverhältnisse, die überwiegend Erwerbscharakter haben, keine Anwendung, da sie nicht unter den Geltungsbereich des § 26 BBiG fallen.[4]

[4] MHdB ArbR, § 149 Berufsausbildung Rz. 221.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge