Im praxisintegrierten dualen Studium stehen Praxisanteile und theoretische Ausbildung gleichwertig nebeneinander, mit dem Ziel, einen Hochschulabschluss zu erlangen.[1] Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG findet das BBiG keine Anwendung auf diese Art der Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen durchgeführt wird, basierend auf dem Hochschulrahmengesetz und den Hochschulgesetzen der Länder.[2] Somit gelten Studenten in praxisintegrierten dualen Studiengängen nicht als Auszubildende.[3]

Die Gestaltung der Studiengänge erfolgt durch Gremien, die sich aus Vertretern der Ausbildungsunternehmen, der Studenten und der Hochschulen zusammensetzen.[4] Diese Gremien sind dafür verantwortlich, die Interessen aller beteiligten Parteien aufeinander abzustimmen. Die praktischen und theoretischen Ausbildungsinhalte sowie deren Ablauf werden typischerweise in einem Kooperationsvertrag zwischen der Fachhochschule und dem beteiligten Unternehmen festgelegt.[5]

Die Durchführung der praktischen Phasen erfordert eine vertragliche Grundlage zwischen dem Studenten und dem Unternehmen. Dieser Vertrag regelt nicht nur die Durchführung dieser Phasen in Übereinstimmung mit der Studien- und Prüfungsordnung, sondern beinhaltet auch die verpflichtende Teilnahme des Studenten an Prüfungen und Lehrveranstaltungen an der Hochschule.[6]

Trotz dieser vertraglichen Vereinbarungen zwischen Studenten und Unternehmen ist der praxisintegrierte duale Student nicht als Arbeitnehmer anzusehen.[7] Der Hauptzweck seiner Anstellung ist das Sammeln von praktischer Erfahrung, die den theoretischen Wissenserwerb an der Hochschule ergänzt, was den Kern dieses dualen Studiums bildet.[8]

Da das BBiG keine Anwendung findet, unterliegen praxisintegrierte duale Studenten weder den Vorschriften für Arbeitnehmer noch denjenigen für Auszubildende. Die Vertragsgestaltung zwischen Unternehmen und Student unterliegt somit ausschließlich den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, wobei auf die §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) besonders geachtet werden sollte bei Verwendung von Vertragsmustern.

[1] Wohlgemuth/Pepping, Berufsbildungsgesetz, BBiG § 3 Rz. 13.
[2] Koch-Rust/Rosentreter: Ausbildungsvertrag für dual Studierende – Hinweise zur Vertragsgestaltung.
[3] Wohlgemuth/Pepping, Berufsbildungsgesetz, BBiG § 3 Rz. 15.
[4] Beck´sche Online-Formulare Arbeitsrecht, Form. 7.5 Anm. 1 Rz. 1.
[5] Riechert/Nimmerjahn/Riechert/Nimmerjahn, 2. Aufl. 2017, MiLoG § 22 Rz. 73.
[6] Beck´sche Online-Formulare Arbeitsrecht, Form. 7.5 Anm. 1 Rz. 1.
[7] Natzel, Duale Studiengänge – arbeitsrechtliches Neuland?, NZA 2008, S. 567 (569).
[8] Koch-Rust/Rosentreter, Ausbildungsverträge bei praxisintegrierten dualen Studiengängen, NZA 2013, S. 879 (880).

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