In den meisten Fällen handelt es sich bei der Anstellung von Bacheloranden um ein befristetes Arbeitsverhältnis, das automatisch mit Ablauf der festgelegten Frist endet. Während der Probezeit ist eine Kündigung gemäß den vertraglich vereinbarten Regeln möglich. Gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG ist ein befristeter Vertrag während seiner Laufzeit nur kündbar, wenn eine solche Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Zudem ist eine außerordentliche Kündigung durch jede Partei möglich, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

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