Beschäftigung A: Arbeitsentgelt 780 EUR, 12 Std./Wo.

Beschäftigung B: Arbeitsentgelt 390 EUR, 6 Std./Wo.

Beschäftigung C: Arbeitsentgelt 650 EUR, 10 Std./Wo., ausschließlich am Wochenende (befristete Beschäftigung für 3 Monate)

Std./Wo.
> 20?
Versicherungsrechtliche Beurteilung Beitragsrechtliche Beurteilung Meldungen
Beschäftigungen Beschäftigungen Beschäftigungen
A B C A B C A B C
Ja, aber nur befristet für 3 Monate und ausschließlich am Wochenende. Somit unschädlich, weil die wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden befristet für längstens 26 Wochen im Zeitjahr besteht.

KV, AV, PV:
VF (bzw. keine VP) als Werkstudent (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III).

RV:
VP als AN einer nicht geringf. (Haupt-)Beschäftigung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).

KV, AV, PV:
VF (bzw. keine VP) als AN einer geringf. entl. Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB V, § 27 Abs. 2 SGB III), weil das AE 538 EUR nicht übersteigt.

RV:
VP als AN der 1. geringf. entl. (Neben-)Beschäftigung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) mit der Option der Befreiung nach § 6 Abs. 1b SGB VI.
KV, RV, AV, PV:
VF (bzw. keine VP) als AN einer kurzfristigen Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB V, § 27 Abs. 2 SGB III).

KV, AV, PV: Kein Beitrag.

RV:
Pflichtbeitrag i. H. v . 18,6 %, der grds. hälftig vom AG und AN zu tragen ist (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).[1]

KV:
Pauschalbeitrag des AG in Höhe von 13 % (§ 249b SGB V.[2]

AV, PV:
Kein Beitrag.

RV:
Pflichtbeitrag i. H. v. 18,6 %, von dem der AG 15 % und der AN 3,6 % trägt (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI).
Bei Befreiung von der VP zahlt nur der AG seinen Beitragsanteil.[3]
KV, RV, AV, PV:
Kein Beitrag.

Einzugsstelle: KK

PGR: 106

BYGRSC: 0 1 0 0

Einzugsstelle: MJZE

PGR: 109[4]

BYGRSC: 6 1/5 0 0[5]

Einzugsstelle:[6] MJZE

PGR: 110[7]

BYGRSC: 0 0 0 0
[1] Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).
[2] Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.
[3] Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.
[4] Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung im Privathaushalt lautet die PGR "209" bzw. "210".
[5] Die Beitragsgruppe "KV" lautet "0", wenn der AN nicht gesetzlich krankenversichert oder als Werkstudent krankenversicherungsfrei ist. Die Beitragsgruppe "RV" lautet "1" bei VP und "5" Befreiung von der VP.
[6] Für dieselbe Beschäftigung sind 2 Meldungen zu unterschiedlichen Einzugsstellen vorzunehmen. An die KK ergeht die Meldung für den Versicherungszweig, in dem keine geringfügige Beschäftigung vorliegt und an die MJZE für die Zweige, in denen geringfügig entlohnte Beschäftigungen vorliegen. Danach hat auch die Beitragszahlung an verschiedene Stellen zu erfolgen.
[7] Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung im Privathaushalt lautet die PGR "209" bzw. "210".

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