Wenn der Arbeitnehmer krankenversichert und arbeitsunfähig und der Anspruch noch nicht erschöpft ist, leistet die Krankenkasse während der Wiedereingliederung Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn der Rentenversicherungsträger vorrangig zuständig ist und Übergangsgeld zahlt.[1] Das Krankengeld ruht dann in voller Höhe. Ein Krankengeld-Spitzbetrag wird nicht gezahlt.

Arbeitgeberleistungen werden unabhängig von ihrer Art (Zuschuss oder Arbeitsentgelt) leistungsrechtlich gleich behandelt. Eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers wird auf das Krankengeld angerechnet, wenn das Arbeitsentgelt und Krankengeld zusammen das Netto-Arbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR im Monat überschreiten.[2]

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