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Summenbeitragsbescheid

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Zusammenfassung

 
Begriff

Kann der prüfende Rentenversicherungsträger die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht personenbezogen berechnen, darf er die Beiträge ohne individuelle Zuordnung auf die einzelnen Arbeitnehmer festsetzen. Es handelt sich dabei um einen Summenbeitragsbescheid. Dieser erfolgt auf der Basis der insgesamt gezahlten Arbeitsentgelte (Lohn- und Gehaltssumme).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Möglichkeit des Erlasses eines Summenbeitragsbescheides ist in § 28f Abs. 2 SGB IV geregelt. § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V bestimmt die Festlegung der Regeln über die Krankenkassenzuständigkeit durch den GKV-Spitzenverband bei Nicht-Vorliegen einer letzten Krankenkasse.

Sozialversicherung

1 Voraussetzungen für einen Summenbeitragsbescheid

Der Rentenversicherungsträger kann einen Summenbeitragsbescheid erteilen, wenn die

  • personenbezogene Feststellung der Versicherungspflicht und
  • Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe

wegen Verletzung der Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers nicht möglich ist.[1]

Ein Summenbeitragsbescheid kann nicht erlassen werden, wenn

  • ohne unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder
  • Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann oder
  • der Arbeitgeber den vorgenannten Nachweis (ggf. auch nachträglich) führt.

Beweislastumkehr

Die Beweispflicht obliegt nicht dem prüfenden Träger der Rentenversicherung, sondern dem Arbeitgeber (Umkehr der Beweislast), wenn

  • ein Arbeitgeber durch Verletzung der ihm obliegenden Aufzeichnungspflicht vereitelt, dass der prüfende Träger der Rentenversicherung die für die versicherungsrechtliche Beurteilung sowie für die Beitragsberechnung erforderlichen Tatbestände nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand erfährt, und
  • der Arbeitgeber die Versicherun...

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