Tarifverträge können nach § 2 Abs. 1 TVG auf Arbeitgeberseite sowohl von Vereinigungen von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbänden) wie auch von einem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen werden.
Definition:
Arbeitgeberverbände sind – wie Gewerkschaften – Zusammenschlüsse ihrer Mitglieder zur Wahrung und Förderung von deren Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Dieser Zweck wird regelmäßig durch den Abschluss von Tarifverträgen angestrebt.
Arbeitgeberverbände sind entweder in überörtlichen Fachverbänden oder örtlichen fachübergreifenden Zusammenschlüssen in der Rechtsform von eingetragenen Vereinen organisiert. Nicht jede Arbeitgeberkoalition kann Partei eines Tarifvertrages sein, auch wenn § 2 Abs. 1 TVG insoweit keine Einschränkung enthält. Arbeitgeberverbände müssen ebenso wie Gewerkschaften besondere Anforderungen erfüllen, damit ihnen Tariffähigkeit zukommt. Im Gegensatz zu Arbeitnehmerkoalitionen ist nach der Rechtsprechung aber nicht erforderlich, dass sie eine bestimmte Durchsetzungskraft (Mächtigkeit) haben.
Die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband führt nicht zwingend zur Tarifgebundenheit (§§ 3, 4 TVG) seiner Mitglieder. Sieht die Satzung die Aufnahme von Gastmitgliedern ohne Stimmrecht vor, so werden diese nicht durch den Abschluss eines Tarifvertrages aufgrund ihrer Mitgliedschaft von seinem Inhalt erfasst. Dies gilt auch, wenn die Satzung eine Mitgliedschaft "ohne Tarifbindung" vorsieht (sog. OT-Mitgliedschaft).
Eine OT-Mitgliedschaft kann dadurch geschaffen werden, dass der Arbeitgeberverband neben sich einen zweiten OT-Verband stellt, der die tarifunwilligen Mitglieder aufnimmt/übernimmt (Aufteilungsmodell). Üblicher ist es, innerhalb desselben Verbandes 2 unterschiedliche Mitgliedschaftsformen einzuführen, die "normale" Mitgliedschaft mit Tarifbindung und die OT-Mitgliedschaft (Stufenmodell). OT-Mitglieder gelangen noch in den Genuss der Service- und Beratungsleistungen des Verbandes und leisten Beiträge, sind jedoch nicht an die geschlossenen Tarifverträge gebunden. Damit die OT-Mitgliedschaft auch wirklich nicht zur Tarifbindung führt, dürfen die OT-Mitglieder nach der Satzung keinen Einfluss auf tarifpolitische Entscheidungen haben. Wird z. B. vom Vorstand des Verbandes ein Fonds zur Unterstützung von Mitgliedern im Arbeitskampf verwaltet und entscheidet über die Verwendung der Fondsmittel letztinstanzlich die Mitgliederversammlung und nicht allein die Fachgruppe der tarifgebundenen Mitglieder, besteht auch bei den OT-Mitgliedern Tarifbindung. Zur Begründung einer OT-Mitgliedschaft ist außerdem erforderlich, dass die entsprechende Satzungsänderung im Vereinsregister eingetragen ist. Wechselt der Arbeitgeber während laufender Tarifverhandlungen in eine OT-Mitgliedschaft, muss er oder sein Verband dies der Gewerkschaft anzeigen. Andernfalls ist der Arbeitgeber an den anschließend geschlossenen Tarifvertrag gebunden.
Überprüfung der OT-Mitgliedschaft
Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes sollten Arbeitgeber, die eine OT-Mitgliedschaft begründet haben, die Satzung ihres Verbandes prüfen und darauf achten, dass sie tatsächlich keinerlei Einfluss auf die Tarifpolitik des Verbandes haben.