Nach § 6 TVG i. V. m. der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (TVG-DVO) wird zur Bekanntgabe von Tarifverträgen beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie Beginn und Ende der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden. Das Tarifregister soll eine lückenlose Information über das Bestehen und den Geltungsbereich der abgeschlossenen Tarifverträge gewährleisten. Allerdings wird nicht der Inhalt der registrierten Tarifverträge in das Tarifregister aufgenommen, sondern wie sich aus den §§ 14 – 16 TVG-DVO ergibt, nur die Bezeichnung der Tarifvertragsparteien, der Geltungsbereich des Tarifvertrages sowie der Zeitpunkt seines Abschlusses und Inkrafttretens. Die Eintragung hat keine konstitutive Wirkung und ist insbesondere keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit des Tarifvertrages. Nach § 16 Abs. 1 TVG-DVO ist jedermann die Einsichtnahme in das Tarifregister gestattet, von seinen Eintragungen können kostenlos Abschriften angefordert werden. Diese Abschriften umfassen nicht den Tarifinhalt, sondern nur die Angaben nach den §§ 14 – 16 TVG-DVO. Damit besteht keine Möglichkeit für einen Außenstehenden, Kenntnis von dem eigentlichen Tarifinhalt zu erlangen.

§ 7 TVG verpflichtet die Tarifvertragsparteien, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Abschriften der abgeschlossenen Tarifverträge mit den notwendigen Angaben zu übersenden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Tarifvertrags[1]). Nach der Rechtsprechung genügt die in diesem Umfang bestehende Publizitätspflicht für Tarifverträge (noch) den rechtsstaatlichen Grundsätzen.[2]

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