Der Umfang der allgemeinverbindlich geltenden Tarifnormen wird daneben durch den Umfang der Allgemeinverbindlicherklärung bestimmt. Die Allgemeinverbindlichkeit wird von den zuständigen Behörden nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag ausgesprochen. Der Antrag muss von beiden Tarifvertragsparteien, die den jeweiligen Tarifvertrag abgeschlossen haben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 TVG), gemeinsam gestellt werden. Die Tarifvertragsparteien können den Antrag auf den gesamten Tarifvertrag erstrecken, möglich ist aber auch, dass bereits die Antragstellung auf Teilbereiche des Tarifvertrags beschränkt wird. Üblicherweise wird zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart oder zumindest abgesprochen, ob und ggf. in welchem Umfang ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung gestellt werden soll.
Daneben ist die zuständige Behörde berechtigt, dem Antrag nur teilweise zu entsprechen und die Allgemeinverbindlichkeit auf bestimmte Tarifbestimmungen zu beschränken, etwa weil sie die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags nur für einen Teil als gegeben ansieht. Eine Beschränkung kommt auch in Betracht, wenn die Vereinbarkeit von einzelnen Tarifnormen mit höherrangigem Recht nicht zweifelsfrei feststeht. Die Allgemeinverbindlichkeit kann auch einen nur nachwirkenden Tarifvertrag in Bezug nehmen, wenn dessen Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) im Tarifvertrag nicht ausgeschlossen ist.
Die Allgemeinverbindlicherklärung erweitert aber nur die Tarifbindung der Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Tarifvertrags. Der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung geht deshalb nicht über den des Tarifvertrags hinaus. Da die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien in der Vergangenheit grundsätzlich nur für Arbeitsverhältnisse bestanden hat, die deutschem Arbeitsrecht unterliegen, war auch die Allgemeinverbindlichkeit entsprechend begrenzt. Eine darüber hinaus gehende Regelungskompetenz, die sich auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem ausländischen Arbeitgeber und seinen im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmern erstreckt, hat der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien erst durch § 1 AEntG a. F. (jetzt § 3 AEntG) verliehen.
Schließlich kommt eine Beschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf einen Teil des räumlichen, fachlichen oder persönlichen Geltungsbereichs in Betracht. Insbesondere zur Vermeidung von Tarifkonkurrenz kann die Allgemeinverbindlicherklärung mit einer Erstreckungsklausel versehen werden. Sie gilt dann nicht für Arbeitsverhältnisse, die bereits von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.