Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn- u. Gehalts-TV, holz- u. kunststoffverarbeitendes sowie Glaser-Handwerk usw., Rheinland-Pfalz, 11.04.1996 (AVE-Anfang: 01.06.1996; AVE-Ende: 31.03.1997)
Nummer: 07308.018
Klassifizierung: Lohn- u. Gehalts-TV
Fachbereich: holz- u. kunststoffverarbeitendes Handwerk u. Glaserhandwerk, Glasveredeler, Glasapperatebauer sowie Glas- u. Porzellanmaler
Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz, für Glaserhandw. usw nur Reg.-Bez. Rheinhessen-Pfalz, Kreise Birkenfeld, Bad Kreuznach, Rhein-Hunsrück
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 11. April 1996
Vorgänger: 07308.017
Nachfolger: 07308.020
AVE
AVE Anfang 01. Juni 1996
AVE Ende 31. März 1997
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 23 vom 04. Februar 1997
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk sowie für das Glaserhandwerk, die Glasveredler, Glasapparatebauer und Glas- und Porzellanmaler
vom 30. Dezember 1996
Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung wird gemäß § 5 des Tarifvertrages im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß für Rheinland-Pfalz der nachstehend aufgeführte Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt.
Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk in Rheinland-Pfalz sowie für das Glaserhandwerk, die Glasveredler, Glasapparatebauer und Glas- und Porzellanmaler in Teilen von Rheinland-Pfalz vom 11. April 1996
Die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit der Tarifvertrag auf andere Tarifverträge verweist, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.
Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 1. Juni 1996.
Unterzeichnet:
Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit
Tarifvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk in Rheinland-Pfalz sowie für das Glaserhandwerk, die Glasveredler, Glasapparatebauer und Glas- und Porzellanmaler in Teilen von Rheinland-Pfalz
vom 11. April 1996
Zwischen
dem
Landesfachverband holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk Rheinland-Pfalz,
Hoevelstraße 19, 56073 Koblenz,
dem
Landesinnungsverband des Glaserhandwerks Rheinland-Pfalz,
Geschäftsstelle Martin-Luther-Str. 46, 76829 Landau,
- einerseits -
und der
Gewerkschaft Holz und Kunststoff, Bezirksleitung Hessen/Rheinland-Pfalz,
Wilhelm-Leuschner-Str. 69 - 77, 603 29 Frankfurt/Main
- andererseits -
wird folgende Vereinbarung getroffen:
Tarifvertrag
Der Tarifvertrag gilt
fachlich: |
A) |
für alle Betriebe des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerk (Tischler-/Schreinerhandwerk) |
B) |
für alle Betriebe des Glaserhandwerks, der Glasveredler, der Glasapparatebauer sowie der Glas- und Porzellanmaler gemäß den Bestimmungen der Handwerksordnung. |
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räumlich: |
zu A) |
für das Bundesland Rheinland-Pfalz |
zu B) |
für den Reg. Bezirk Rheinhessen-Pfalz und die Landkreise Birkenfeld, Bad Kreuznach, Rhein-Hunsrück |
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persönlich: |
für alle Arbeiter, Angestellten und Arbeitgeber |
1. |
Der tarifliche Stunden-Ecklohn des Facharbeiters (Lohngruppe 4) erhöht sich ab dem 1. Juni 1996 um 2,34% (0,52 DM) auf 22,76 DM. |
2. |
Die in Ziffer 1 genannte prozentuale Veränderung findet zum gleichen Zeitpunkt bei den Gehältern der Angestellten statt. Hierbei wird wie bisher für die Betriebe im Gebiet der Pfalz eine andere Gehaltstabelle zugrunde gelegt als für die Betriebe in den Landesteilen Rheinland-Rheinhessen. |
3. |
Die aus vorstehender Vereinbarung zu errechnenden Lohn- und Gehaltstabellen werden zwischen den Vertragsparteien abgestimmt und sind als Anlage diesem Vertrag beigefügt. |
4. |
Leistungszulagen, die aufgrund von Einzelarbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen gewährt werden, sind auf die Lohnerhöhung nicht anrechnungsfähig. Anrechnungsfähig sind jedoch solche Zulagen, die im Hinblick auf die jetzige Lohnregelung bereits im Vorgriff gewährt wurden. |
5. |
Für die allgemeinen Arbeitsbedingungen ist der geltende Manteltarifvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk in Rheinland-Pfalz (MRP-H) anzuwenden. |
6. |
Vorstehende Vereinbarung tritt an die Stelle des Tarifvertrages vom 13 März 1995 und kann mit einer Frist von 2 Monaten zum 31.März 1997 gekündigt werden. |
Lohntafel
für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk in Rheinland-Pfalz sowie für die Betriebe des Landesinnungsverbandes der Glaser.
Beschäftigungsgruppen *) |
In den Monaten April und Mai 1996 gelten weiter die Vergütungssätze des Tarifvertrages von 1995 |
ab 1. Juni 1996 DM |
Lohngruppe 4 Facharbeiter 100% |
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im 3. und folgenden Gesellenjahr |
100% |
22,76 |
im 2. Gesellenjahr |
94% |
21,39 |
im 1. Gesellenjahr |
84% |
19,12 |
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Lohngruppe 3 Angel. Arbeiter 92% |
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über 21 Jahre |
100% |
20,94 |
über 20 ... |