Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Jahressondervergütung, keram. Industrie u. Glasveredel., Rheinland-Pfalz, 25.01.1993 (AVE-Anfang: 01.01.1993; AVE-Ende: 31.12.1996)
Nummer: 05201.144
Klassifizierung: TV Jahressondervergütung
Fachbereich: Keramische Industrie u. Glasveredelung
Tarifgebiet: Reg.-Bez. Koblenz u. Trier, Städte Mainz u. Worms, Kreise Alzey-Worms u. Mainz-Bingen
Geltungsbereich: Arbeitnehmer u. Auszubildende
Datum: 25. Januar 1993
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1993
AVE Ende 31. Dezember 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 207 vom 03. November 1993
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die keramische Industrie und die Glasveredelung
vom 22. September 1993
Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes, im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Rheinland-Pfalz die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
b) |
Tarifvertrag zur Regelung der Jahressondervergütung vom 25. Januar 1993 - kündbar mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres - |
für die keramische Industrie und die Glasveredelung in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier, den kreisfreien Städten Mainz und Worms sowie den Landkreisen Alzey-Worms und Mainz-Bingen des Landes Rheinland-Pfalz,
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit die Tarifverträge auf andere Tarifverträge verweisen, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.
Die Allgemeinverbindlicherklärung beginnt am 1. Januar 1993.
Unterzeichnet:
Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit
Tarifvertrag für die keramische Industrie und die Glasveredelung
vom 25. Januar 1993
zwischen dem
Rheinischen Unternehmerverband Steine und Erden e.V.,
Neuwied,
und der
Industriegewerkschaft Chemie, Papier, Keramik, Bezirk Rheinland-Pfalz, Saarland,
Mainz,
wird zur Regelung der
Jahressondervergütung
vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Persönlich: für alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden |
2. |
Räumlich und Fachlich: für die keramische Industrie und die Glasveredelung in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier, ferner den kreisfreien Städten Mainz und Worms sowie den Landkreisen Alzey-Worms und Mainz-Bingen. |
§ 2
Arbeitnehmer, die bis zum 30. September eingetreten sind, erhalten in der Zeit vom 15. November bis 10. Dezember, spätestens mit Auszahlung des Novemberverdienstes, sofern sie am Auszahlungstag in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, eine Jahressondervergütung auf der Basis der tariflichen Zeitlöhne und Tarifgehälter. Die Zahlung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus betriebs- oder personenbedingten Gründen erfolgte.
§ 3
Die Berechnung der Jahressondervergütung hat bei den Arbeitnehmern, die im laufenden Kalenderjahr wechselnde Arbeiten mit unterschiedlicher Tarifeingruppierungen verrichten, nach den Verhältnissen am Stichtag 30. September des Auszahlungsjahres zu erfolgen.
§ 4
Arbeitnehmer, die im laufenden Kalenderjahr bis zum 30. September eingetreten sind, erhalten eine anteilige Jahressondervergütung. Diese beträgt für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 der vollen Vergütung.
§ 5
Scheidet ein Arbeitnehmer mit mindestens 10jähriger Betriebszugehörigkeit bei Erreichen der Altersgrenze oder wegen Invalidität aus, so erhält er anteilige Jahressondervergütung gemäß § 4.
Die Jahressondervergütung ist in diesen Fällen jedoch voll zu zahlen, wenn Grund für das Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Unfall im letzten Betrieb ist.
§ 6
Teilzeitbesschäftigte erhalten die Sondervergütung im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.
§ 7
Die Jahressondervergütung wird anteilig gekürzt für Zeiträume im laufenden Kalenderjahr, in denen eine Lohn- oder Gehaltszahlungspflicht von mehr als 3 Wochen nicht bestand. Darunter fallen nicht die Zahlungsregelungen im Fall der Arbeitsunfähigkeit, die in § 8 geregelt sind.
§ 8
Bei Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr von mehr als 8 Monaten ist 80%, von mehr als 9 Monaten 60%, von mehr als 10 Monaten 40%, von mehr als 11 Monaten und länger 25% der Jahressondervergütung zu zahlen.
Ist die Arbeitsunfähigkeit Folge eines Betriebsunfalls oder einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit, tritt keine Kürzung ein.
§ 9
Jugendliche erhalten die Jahressondervergütung nach dem ihnen entsprechend ihrem Alter zustehenden Tariflohn (Tarifgehalt), soweit sie keinen Anspruch auf Vollohn wegen gleicher Leistung wie Erwach...