Der persönliche Geltungsbereich betrifft die Frage, welcher Personenkreis vom Tarifvertrag erfasst sein soll. Die Tarifvertragsparteien können den Geltungsbereich eines Tarifvertrags auf einen Teil ihrer Mitglieder begrenzen.
Regelmäßig ergibt sich aus dem Wortlaut am Anfang des normativen Teils des Tarifvertrags, für welche Arbeitnehmergruppen er gelten soll. Fehlt eine solche Vereinbarung, erstrecken sich seine Regelungen auf alle Arbeitsverhältnisse im Betrieb.
Üblicherweise werden bestimmte Arbeitnehmergruppen aus dem persönlichen Geltungsbereich von sämtlichen Tarifverträgen einer Branche ausgenommen, wobei es nicht auf die Art der Tätigkeit dieser Arbeitnehmer ankommt – dies wäre eine Frage des fachlichen Geltungsbereiches – sondern auf persönliche Eigenschaften.
Dies ist regelmäßig bei leitenden Angestellten der Fall. Daneben werden Angestellte mit herausgehobener Stellung im Betrieb vielfach von tariflichen Regelungen nicht erfasst, weil die Tarifvertragsparteien für diese Bereiche keine Vereinbarungen treffen wollen (sog. außertarifliche oder AT-Angestellte). Dies ist bei Entgelttarifverträgen und Vergütungsordnungen der Fall, hier fehlen wegen der individuell zugeschnittenen Arbeitsbereiche dieser Angestelltengruppe typisierende Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung.
Eine Herausnahme von Teilzeitbeschäftigten aus dem persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags oder die differenzierte Leistungsgewährung ist nur eingeschränkt zulässig.
Besonderheiten gelten für arbeitnehmerähnliche Personen, ausgeschiedene Arbeitnehmer, Heimarbeiter sowie Handelsvertreter.
Auch auf der Seite der unterworfenen Arbeitgeber können über den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages Einschränkungen vorgenommen werden. So können negativ diejenigen Arbeitgeber bezeichnet werden, für die der Tarifvertrag nicht gelten soll. Dies kommt insbesondere für Unternehmen mit besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Betracht. Positiv können umgekehrt diejenigen Arbeitgeber bezeichnet werden, für die der Tarifvertrag ausschließlich gelten soll. Das ist bei einem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag zwangsläufig der Fall. Wie der Firmentarifvertrag gilt er nur für ein Unternehmen, wird aber dennoch zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband geschlossen. Ein solcher firmenbezogener Tarifvertrag kann auch erstreikt werden, u. U. selbst dann, wenn parallel über einen Flächentarifvertrag zum gleichen Regelungsgegenstand verhandelt wird.
6.1 Arbeitnehmerähnliche Personen
Der § 12a TVG erstreckt die Möglichkeit zum Abschluss von Tarifverträgen über die Gruppe der Arbeitnehmer hinaus auf die arbeitnehmerähnlichen Personen.
Definition:
Arbeitnehmerähnliche Personen sind keine Personen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden, ihre Vertragsverhältnisse (zumeist Dienst- oder Werkverträge) fallen daher nicht unter die §§ 1 ff. TVG. Sie sind nicht wie Arbeitnehmer persönlich, sondern nur wirtschaftlich von ihrem Arbeitgeber/Auftraggeber abhängig.
Arbeitnehmerähnliche Personen werden hauptsächlich im Rundfunkbereich als freie Mitarbeiter beschäftigt. Sie sind nicht wie Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden und regelmäßig zur Übernahme eines Auftrags nicht verpflichtet. Allerdings sind sie wie Arbeitnehmer sozial schutzwürdig, weil sie wirtschaftlich von ihrem Auftraggeber abhängig sind.
Nach § 12a TVG sind als arbeitnehmerähnlich solche Personen anzusehen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzwürdig sind, wenn sie
- aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind,
- die geschuldeten Dienste persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen,
- überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht.
Für Personen, die eine künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistung erbringen, sieht § 12a Abs. 3 TVG eine abweichende Regelung für den Anteil des Entgelts vor.
Die Tarifvertragsparteien können die Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen grundsätzlich inhaltlich ausgestalten. Sie können den Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person aber nicht durch Tarifvertrag erweitern. Sie sind jedoch berechtigt, innerhalb der Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Personen den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags zu beschränken und auf tarifliche Regelungen für bestimmte Personengruppen zu verzichten.
6.2 Ausgeschiedene Arbeitnehmer
Die Tarifvertragsparteien können im Rahmen des persönlichen Geltungsbereichs von Tarifverträgen Regelungen treffen, die zwischenzeitlich beendete Arbei...