Tarifkonkurrenz kann auf verschiedene Weise entstehen:
Verschiedene Tarifvertragsparteien können im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit Tarifverträge abschließen, deren Geltungsbereich das einzelne Arbeitsverhältnis erfassen und beide Tarifverträge kraft Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Anwendung finden.
Mehrere Tarifverträge mit verschiedenen Parteien
Ein Arbeitgeber ist an einen bestehenden Verbandstarifvertrag gebunden und schließt einen Firmentarifvertrag mit der gleichen Gewerkschaft ab.
Tarifkonkurrenz kann auch durch einen Verbandswechsel des Arbeitgebers entstehen. Der ursprüngliche Tarifvertrag gilt nach § 3 Abs. 3 TVG bis zu seiner Beendigung weiter, während der von dem neuen Arbeitgeberverband abgeschlossene Tarifvertrag bei bestehender Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien mit dem Beitritt zum neuen Verband Wirkungen entfaltet.
Praktisch bedeutsamer ist aber die durch eine Allgemeinverbindlicherklärung geschaffene Tarifkonkurrenz. Hier tritt der allgemeinverbindliche Tarifvertrag neben einen aufgrund Tarifbindung oder einen anderen kraft Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Tarifvertrag. Keine echte Tarifkonkurrenz besteht jedoch, wenn bei einer Allgemeinverbindlicherklärung der andere Tarifvertrag nur aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme im Arbeitsverhältnis gilt. Hier setzt sich nach Auffassung des 10. Senats des BAG der allgemeinverbindliche Tarifvertrag wegen seiner umfassenden Geltung durch. Die Konkurrenz eines kraft Tarifbindung geltenden Tarifvertrags mit der einzelvertraglichen Vereinbarung eines anderen Tarifvertrags dürfte den gleichen Regeln unterliegen.
Die Rechtsprechung ist nicht unumstritten. Der für Fragen des allgemeinen Tarifrechts zuständige 4. Senat des BAG hat sie in der Vergangenheit bestätigt für den Fall, bei dem ein Tarifvertrag kraft Allgemeinverbindlicherklärung und ein speziellerer Haustarifvertrag kraft einzelvertraglicher Bezugnahme galt. Er hat entschieden, dass eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag bei einer solchen Fallgestaltung dahingehend auszulegen sei, dass nur die Geltung des für den Betrieb geltenden Tarifvertrags vereinbart wird. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn aufgrund besonderer Umstände erkennbar ist, dass die vertragliche Vereinbarung unabhängig oder gerade wegen möglicher Veränderungen der Betriebs- bzw. Tarifstruktur getroffen worden ist.
Einzelvertraglicher Bezugnahme
Eine Betriebsabteilung eines Unternehmens der Eisen- und Stahlindustrie soll in eine GmbH umgewandelt werden, die nach der Ausgliederung unter den (für die Arbeitnehmer) schlechteren Einzelhandelstarif fällt, der aber allgemeinverbindlich ist. Vereinbaren der alte Arbeitgeber und die Arbeitnehmer in Kenntnis dieser Sachlage arbeitsvertraglich eine "Besitzstandswahrung" der bisher geltenden tariflichen Bestimmungen, so handelt es sich dabei um eine echte einzelvertragliche Vereinbarung, die nicht als eine Bezugnahme auf den jeweils geltenden Tarifvertrag auszulegen ist. Hier wird der vertraglich vereinbarte Tarifvertrag nicht von der Allgemeinverbindlichkeit der Einzelhandelstarifverträge verdrängt.
Zur Auflösung von echter Tarifkonkurrenz gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Tarifspezialität. Der speziellere bzw. sachnähere Tarifvertrag geht dem allgemeineren Tarifvertrag vor. Als spezieller gilt der Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs am ehesten gerecht wird. Für einen Schlossereibetrieb ist z. B. der Schlosserhandwerktarifvertrag spezieller als der Bundesrahmentarifvertrag-Bau. Tarifverträge, die für ein konkretes Unternehmen geschlossen wurden (Firmentarifverträge oder firmenbezogene Verbandstarifverträge) gehen Flächentarifverträgen vor.
Vor der Anwendung dieser Kollisionsregel ist allerdings durch Auslegung zu ermitteln, ob die Tarifverträge für den Fall einer Kollision selbst eine Regelung getroffen haben, die ein Zurücktreten einer tariflichen Regelung hinter die Normen des anderen Tarifvertrags vorsieht. Häufig wird auch die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags mit betrieblichen Normen in ihrem Umfang beschränkt, um eine Tarifkonkurrenz zu vermeiden.