Der vorliegende Beitrag erläutert, wann, wo und für wen Tarifverträge gelten. Dabei wird im Rahmen des zeitlichen Geltungsbereiches dargelegt, ab wann ein Tarifvertrag Anwendung findet, insbesondere inwiefern ihm Rückwirkung zukommen kann. Bei der Beendigung der Geltung wird auf die Fortgeltung im Rahmen von Betriebsübergängen eingegangen. Der räumliche, betriebliche und fachliche Geltungsbereich wird weitgehend von den Tarifvertragsparteien selbst vorgegeben. Gleiches gilt zwar auch für den persönlichen Geltungsbereich; hier hat der Gesetzgeber für arbeitnehmerähnliche Personen aber eine Sonderregelung getroffen. Schließlich wird dargestellt, wie Tarifkonkurrenzen und Tarifpluralitäten aufzulösen sind. Für letztere gilt seit dem 10.7.2015 das Gesetz zur Tarifeinheit.

 

Gesetze, Vorschriften und Entscheidungen

Die Geltung von Tarifverträgen ist sehr allgemein in § 4 Abs. 1 TVG geregelt; für die Nachwirkung gilt § 4 Abs. 5 TVG. Die Auflösung einer Tarifpluralität erfolgt nach § 4a TVG. Die Sonderregelung für arbeitnehmerähnliche Personen findet sich in § 12a TVG. Alle weiteren, im Rahmen dieses Beitrags angesprochenen Themen, insbesondere die Mehrheit von Tarifverträgen, sind gesetzlich nicht geregelt, sondern basieren auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes.

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