Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Sonderzahlung, Heizungs-, Klima- u. Sanitärtechnikgewerbe, Berlin, 21.03.1985 (AVE-Anfang: 01.05.1986; AVE-Ende: 31.03.1995)
Nummer: 06375.004
Klassifizierung: TV Sonderzahlung
Fachbereich: Heizungs-, Klima- u. Sanitärtechnik
Tarifgebiet: Berlin (West)
Geltungsbereich: Arbeitnehmer u. Auszubildende
Datum: 21. März 1985
AVE
AVE Anfang 01. Mai 1986
AVE Ende 31. März 1995
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 151 vom 19. August 1986
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikgewerbe
vom 17. Juli 1986
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
e) |
der Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen, zu Buchstabe e: für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden, |
zu Buchstabe e: vom 21. März 1985 im Berliner Wirtschaftsbereich Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik,
Zu Buchstabe e ergeht die Allgemeinverbindlicherklärung mit folgenden Maßgaben:
Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Betriebe, die einem anderen Tarifvertrag unterliegen.
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages über betriebliche Sonderzahlungen (Tarifvertrag zu Buchstabe e) auf andere tarifliche Regelungen verweisen, bestehen insoweit Rechte und Pflichten nur, wenn Tarifbindung aus anderen Gründen gegeben ist.
Beginn der Allgemeinverbindlichkeit zu Buchstabe e: 1. Mai 1986.
Unterzeichnet:
Der Senator für Wirtschaft und Arbeit
Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen für die Arbeitnehmer im Wirtschaftsbereich Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
vom 21. März 1985
abgeschlossen zwischen der
Innung für Sanitär-, Heizungs- und Klima-Technik Berlin,
dem
Industrieverband Heizung-Klima-Sanitär Berlin e.V.
und der
Industriegewerkschaft Metall
für die Bundesrepublik Deutschland
- Verwaltungsstelle Berlin -
§ 1 Geltungsbereich
Räumlich: Für das Land Berlin.
Fachlich: Für alle Betriebe, selbständigen Betriebsabteilungen sowie Arbeitsstätten des Wirtschaftsbereichs Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik im Land Berlin einschließlich deren Betriebs- und Vertriebsabteilungen, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie Montagestellen im In- und Ausland.
Persönlich: Für alle Arbeitnehmer - gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die in einer Erstausbildung stehen -.
Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Tarifvertrages gelten:
a) |
gesetzliche Vertreter von juristischen Personen sowie Prokuristen |
b) |
Angestellte § 5 (3) BetrVG. |
§ 2 Anspruch
1. |
Arbeitnehmer, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben. |
2. |
Die Sonderzahlungen werden nach folgender Staffel gezahlt: Gewerbliche Arbeitnehmer
Nach 6 Monaten |
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Betriebszugehörigkeit |
30 Tarifstundenlöhne |
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nach 12 Monaten |
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Betriebszugehörigkeit |
50 Tarifstundenlöhne |
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nach 24 Monaten |
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Betriebszugehörigkeit |
75 Tarifstundenlöhne |
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nach 36 Monaten |
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Betriebszugehörigkeit |
95 Tarifstundenlöhne. |
Angestellte
Nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit |
20% |
nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit |
30% |
nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit |
40% |
nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit |
50% |
eines Monatsverdienstes. |
|
Den Berechnungen der Leistungen sind die entsprechenden Bestimmungen des Urlaubstarifvertrages für die Angestellten zugrunde zu legen. Auszubildende
Die Höhe der Sonderzahlungen beträgt |
25% |
der monatlichen Ausbildungsvergütung, auf die der Auszubildende am Auszahlungstag Anspruch hat. |
3. |
Diese Leistungen gelten als Einmalleistungen im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. |
4. |
Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistungen. Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung. |
5. |
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zu der tariflichen Arbeitszeit bemißt. |
§ 3 Zeitpunkt
1. |
Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt. |
2. |
Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als A... |