Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Prüf- und Beratungsstellenverfahren, Gebäudereinigerhandwerk, Berlin, 15.02.2000 (AVE-Anfang: 01.07.2000; AVE-Ende: 30.06.2004)
Nummer: 21204.042
Klassifizierung: TV Prüf- und Beratungsstellenverfahren
Fachbereich: Gebäudereinigerhandwerk
Tarifgebiet: Berlin
Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende
Datum: 15. Februar 2000
AVE
AVE Anfang 01. Juli 2000
AVE Ende 30. Juni 2004
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 152 vom 15. August 2000
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk
vom 7. Juli 2000
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin der
Tarifvertrag vom 15. Februar 2000 über das Prüf- und Beratungsstellenverfahren im Berliner Gebäudereiniger-Handwerk
abgeschlossen zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Landesverband Berlin-Brandenburg,
mit Wirkung vom 1. Juli 2000
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages wird wie folgt eingeschränkt:
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und Betriebsabteilungen fachfremder Unternehmen.
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages über das Prüf- und Beratungsstellenverfahren auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen des Landes Berlin
Tarifvertrag über das Prüf- und Beratungsstellenverfahren im Berliner Gebäudereiniger-Handwerk
vom 15. Februar 2000
Zwischen der
Gebäudereiniger-Innung Berlin, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Paul-Robeson-Straße 37, 10439 Berlin
und
der IG Bauen-Agrar-Umwelt, Landesverband Berlin-Brandenburg, Keithstraße 1/3, 10787 Berlin,
- im folgenden IG Bau –
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet des Landes Berlin
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereinigerhandwerk Berlin in seiner jeweils geltenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die in einem Arbeitsverhältnis zu einem in Berlin tätigen Gebäudereinigungsunternehmen stehen, ferner Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis zu solchen Unternehmen stehen.
§ 2 Prüf- und Beratungsstelle
Die Gebäudereiniger-Innung Berlin und die IG Bau werden als gemeinsame Einrichtung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Prüf- und Beratungsstelle errichten. Die Satzung hat vorzusehen, daß die Gesellschaft einen Aufsichtsrat hat und daß bei einem Beitritt weiterer Gesellschafter die Parität zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite stets gewahrt bleibt.
§ 3 Aufgaben der Prüf- und Beratungsstelle
Die Prüf- und Beratungsstelle ist eine dem Interesse des Gebäudereinigerhandwerks dienende Einrichtung der Tarifvertragsparteien dieses Gewerbezweiges. Sie hat insbesondere die Aufgabe, durch Beratung und Prüfung sowie durch gerichtliche Geltendmachung auf die Gewährung tariflicher Ansprüche und Einhaltung tariflicher Vorschriften über Einkommen und Arbeitsbedingungen hinzuwirken und hierdurch den Schutz der Arbeitnehmer zu verbessern.
§ 4 Beitragshöhe und -abführung
(1) Die Arbeitgeber haben zur Aufbringung der Mittel, die für die Erfüllung der in diesem Tarifvertrag festgelegten Aufgaben benötigt werden, einen Beitrag an die Prüf- und Beratungsstelle zu zahlen. Er beträgt 0,15 v.H. der Bemessungsgrundlage der für alle von diesem Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer gesetzlich abzuführenden Beiträge zur Berufsunfallversicherung.
(2) Der Beitrag wird zum selben Zeitpunkt wie die gesetzlichen Beiträge zur Berufsunfallversicherung fällig.
(3) Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, daß der Beitrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tariflich festgelegten Aufgaben zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.
(4) Die Prüf- und Beratungsstelle kann die ihr zustehenden Beitragsansprüche mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien nur erlassen, wenn und soweit die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen. Der zur Beitragszahlung Verpflichtete hat nachzuweisen, daß und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem ...