Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Sozialkassenverfahren, Gerüstbauerhandwerk, Bundesrepublik ohne Berlin, 20.01.1994, i. d. F. vom 11.06.2002 (AVE-Anfang: 01.06.2002, AVE-Ende: 31.12.2015)
Nummer: 14301.091
Klassifizierung: TV Sozialkassenverfahren
Fachbereich: Gerüstbauerhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Berlin
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 20. Januar 1994
Vorgänger: 14301.078
Nachfolger: 14301.110
AVE
AVE Anfang 01. Juni 2002
AVE Ende 31. Dezember 2015
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 216 vom 20. November 2002
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Gerüstbauerhandwerk
vom 29. Oktober 2002
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
e) |
der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren vom 20. Januar 1994 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 21. Oktober 1994, 15. November 1995, 2, Februar 1996, 3. Dezember 1996 und 11. Juni 2002 |
für das Gerüstbauerhandwerk
mit Wirkung
zu Buchstabe e: vom 1. Juni 2002
mit der weiter unten stehenden Einschränkung sowie dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke zu Buchstabe e auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk (VTV)
vom 20. Januar 1994
in der Fassung vom 11. Juni 2002
Zwischen dem
Bundesverband Gerüstbau,
Köln,
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,
Frankfurt am Main,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Abschnitt I
Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfaßt werden auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.
Erfaßt werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauerhandwerks bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauerhandwerks die kaufmännische und/oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfaßt werden.
Abschnitt II
Betriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages. Werden i...