Informationen über diesen Tarifvertrag
Verfahrens-TV Berufsbildung, Baugewerbe, Berlin, 10.12.2002 (AVE-Anfang: 01.01.2003)
Nummer: 14002.203
Klassifizierung: Verfahrens-TV Berufsbildung
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Berlin
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 10. Dezember 2002
Vorgänger: 14002.196
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2003
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 98 vom 27. Mai 2003
Bemerkung
a) |
Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.952 abgedruckt. |
b) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
c) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe
vom 30. April 2003
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
a) |
der Tarifvertrag über das Verfahren für die Berufsbildung im Berliner Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung Berlin) vom 10. Dezember 2002 |
mit Wirkung
zu Buchstabe a: vom 1. Januar 20033
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
1. |
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird auf Antrag der Tarifvertragsparteien gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 30. Oktober 2002 (BAnz. S. 25 297) eingeschränkt. |
2. |
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages über das Verfahren für die Berufsbildung (Buchstabe a) auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und so weit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. |
Unterzeichnet:
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen des Landes Berlin
Tarifvertrag über das Verfahren für die Berufsbildung im Berliner Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung Berlin)
vom 10. Dezember 2002
Zwischen der
Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg e.V.,
Nassauische Straße 15, 10717 Berlin,
dem
Bauindustrieverband Berlin-Brandenburg e. V.,
Karl-Marx-Straße 27, 14482 Potsdam,
dem
Landesverband Bauhandwerk Brandenburg und Berlin e. V.,
Am Schragen 26, 14469 Potsdam
und der
Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main,
wird gem. § 34 Satz 2 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet des Landes Berlin.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich: Personen, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) fallen.
§ 2 Sozialkasse des Berliner Baugewerbes
Die im weiteren als Sozialkasse bezeichnete Kasse ist die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes.
§ 3 Wegekostenerstattung
(1) Gewerbliche Auszubildende haben Anspruch auf Wegekostenerstattung gem. § 7 Nr. 5 des Bundesrahmentarifvertrages (BRTV) für jeden Tag der betriebliche...