Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Berufsbildung, Baugewerbe, Bundesrepublik, 10.12.2014 (AVE-Anfang: 01.01.2015; AVE-Ende: 01.01.2019)
Nummer: 14001.1113
Klassifizierung: TV Berufsbildung
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 10. Dezember 2014
Vorgänger: 14001.1092
Nachfolger: 1400001.01147
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2015
AVE Ende 01. Januar 2019
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 14. Juli 2015
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe
Vom 6. Juli 2015
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 10. Dezember 2014,
– erstmals kündbar zum 30. Juni eines Kalenderjahres –
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Kronenstraße 55 – 58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, andererseits,
mit Wirkung vom 1. Januar 2015
mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung hinsichtlich der §§ 6, 10, 12 bis 15 des Tarifvertrags erfolgt auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 7 TVG, dessen Absatz 1 und Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist.
Im Übrigen erfolgt die Allgemeinverbindlicherklärung auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 TVG, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
betrieblich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen (Baubetriebe).
persönlich: Erfasst werden Auszubildende, die
- erstmals in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (HwO) – auch nach vorangegangener beruflicher Tätigkeit – ausgebildet werden (Erstausbildung),
- nach vorangegangener abgeschlossener Berufsausbildung auch im Baugewerbe und gegebenenfalls anschließender beruflicher Tätigkeit in einem weiteren staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 BBiG oder des § 25 HwO ausbildet werden (Zweitausbildung).
In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind und eine Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach den §§ 58, 67 BBiG oder nach den §§ 42e, 42n HwO erfolgt, sowie für Auszubildende, die mit dem Ziel ausgebildet werden, eine nicht nur vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrags auszuüben, gelten lediglich die Abschnitte I und V.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird gemäß den Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe vom 6. Juli 2015 BAnz AT 14.07.2015 B1 eingeschränkt.
Weitere Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherk...